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BFH - Entscheidung vom 03.04.2007

IX B 169/06

Normen:
AO § 236

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1267

BFH, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen IX B 169/06

DRsp Nr. 2007/9230

Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

Eine Verzinsung nach § 236 AO kommt nur für Erstattungsansprüche in Betracht, die als solche rechtshängig gewesen sind. Eine entsprechende Anwendung der Norm auf Erstattungsansprüche, die Gegenstand vom beim FA ruhenden Einspruchsverfahren waren, ist nicht möglich.

Normenkette:

AO § 236 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) sind nicht gegeben.

Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass die Erstattungsbeträge der zum Ruhen gebrachten und unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus dem Revisionsverfahren IX R 88/97 erledigten Einspruchsverfahren nicht gemäß § 236 der Abgabenordnung zu verzinsen sind. Eine solche Verzinsung kommt nur für Erstattungsansprüche in Betracht, die als solche rechtshängig gewesen sind. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Erstattungsansprüche, die Gegenstand von beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ruhenden Einspruchsverfahren waren, ist nicht möglich (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 1988 I R 72/84, BFH/NV 1988, 619). Die vom Kläger und Beschwerdeführer in seiner Nichtzulassungsbeschwerde benannten FG- und BFH-Urteile betreffen --wie das FA in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1427/02
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1267