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BFH - Entscheidung vom 13.04.2007

IX S 9/06 (PKH)

Normen:
FGO § 142
ZPO § 119 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1345

BFH, Beschluss vom 13.04.2007 - Aktenzeichen IX S 9/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/10095

PKH; höherer Rechtszug

In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 5. April 2006 der Klage der Antragstellerin, Klägerin und Revisionsbeklagten (Antragstellerin) gegen die Rückforderung der zunächst gewährten Eigenheimzulage ab 1998 stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Auf die dagegen vom Antragsgegner, Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 30. August 2006 die Revision zugelassen.

Für das Beschwerdeverfahren und nunmehr unter dem Az. IX R 38/06 fortgesetzte Revisionsverfahren (vgl. § 116 Abs. 7 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Dazu reichte sie die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit Anlagen ein.

II. Der Antrag auf PKH hat Erfolg.

In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn --wie hier-- der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 2005 III S 16/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2020 ).

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin rechtfertigen die Gewährung von PKH. Sie hat eine zeitnahe Erklärung über ihre Verhältnisse nach amtlichem Vordruck (vgl. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO ) vorgelegt. Aus ihr ergibt sich, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO . Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Fundstellen
BFH/NV 2007, 1345