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BFH - Entscheidung vom 26.01.2007

III S 34/06 (PKH)

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1
ZPO § 114

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 711

BFH, Beschluss vom 26.01.2007 - Aktenzeichen III S 34/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/4874

PKH für beabsichtigte NZB

Für ein beabsichtigtes Verfahren der NZB kann PKH nur bewilligt werden, wenn zumindest einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) bezog für ihren am ... März 1987 geborenen Sohn A und ihren am ... September 1990 geborenen Sohn B zunächst Kindergeld. Der Ehemann der Klägerin ist seit Mai 2003 Rentner und hat für die Kinder A und B einen Anspruch auf Kinderrenten nach den Schweizer Rechtsvorschriften. Die Beklagte (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 27. September 2004 die Kindergeldfestsetzung für A und B ab Mai 2003 auf und forderte von der Klägerin das für die Zeit von Mai 2003 bis August 2004 ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 4 928 EUR zurück.

Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Familienkasse führte in der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen aus, nach dem Inkrafttreten des sog. Freizügigkeitsabkommens ab Juni 2002 gelte im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (VO Nr. 574/72). Der Anspruch des einen Ehepartners auf Kindergeld ruhe nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 574/72 bis zur Höhe der dem anderen Ehepartner nach Schweizer Recht gezahlten Kinderrente. Ein Anspruch auf Gewährung von Kindergeld nach § 66 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) bestehe daher nicht, wenn die ausbezahlte Kinderrente --wie im Streitfall-- das in Deutschland gewährte Kindergeld übersteige. Die Klägerin sei daher verpflichtet, das an sie ausbezahlte Kindergeld zurückzuerstatten. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, im Wesentlichen unter Hinweis auf die seines Erachtens zutreffenden Ausführungen der Familienkasse in der Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin beantragt sinngemäß, ihr für die beabsichtigte Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihr einen geeigneten Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn zumindest einer der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Aus dem beanstandeten finanzgerichtlichen Urteil, dem Sitzungsprotokoll und dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich aber bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall ist.

a) Die von der Familienkasse und dem FG vertretene Rechtsauffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 2006 III R 41/05, BFHE 212, 551 , BFH/NV 2006, 1554 ; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 III B 15/06, juris). Die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsfragen sind daher bereits geklärt und haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO .

b) Soweit die Klägerin ausführt, sie könne den Rückforderungsbetrag nicht in einer Summe zurückzahlen, hat die Familienkasse in ihrem Schreiben vom 22. November 2004 bereits auf die Möglichkeit eines Stundungsantrages --ggf. mit der Folge einer Ratenzahlung-- bei Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin hingewiesen.

Fundstellen
BFH/NV 2007, 711