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BFH - Entscheidung vom 01.02.2007

VI S 13/06 (PKH)

Normen:
BGB § 1360a
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 115 § 117

BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen VI S 13/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/6179

PKH; Prozesskostenvorschuss

1. Ein Anspruch nach § 1360a BGB gegen den Ehepartner auf Gewährung eines Prozesskostenzuschusses kommt, soweit dies der Billigkeit entspricht, in Betracht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Angelegenheit (hier: Steuerverfahren), zu tragen.2. Im Hinblick auf nur geringfügige Mittel der Ehefrau i.H.v. monatlich 600 EUR entspricht es nicht der Billigkeit, ihr die Zahlung eines Prozesskostenzuschusses zuzumuten.

Normenkette:

BGB § 1360a ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 115 § 117 ;

Gründe:

Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision VI B 124/06 zu gewähren.

1. Der Antragsteller erfüllt die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren VI B 124/06. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Februar 2007 auf die Beschwerde des Antragstellers das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

2. Aufgrund der Angaben, die der Antragsteller in der nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, kann der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen.

Bei der Festsetzung der von dem Antragsteller aufzubringenden Monatsraten (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) ist der Senat gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 ZPO von folgender Berechnung ausgegangen:

Von seinen Rentenbezügen in Höhe von 792 EUR sind für den eigenen Unterhalt 418 EUR (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO und der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 vom 6. Juni 2006, BGBl I 2006, 1292) und für die Unterkunft 180 EUR (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO ) abzusetzen, so dass dem Antragsteller ein einzusetzendes Einkommen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO ) in Höhe von 194 EUR verbleibt. Dem entspricht nach der zu § 115 Abs. 2 ZPO abgedruckten Tabelle eine Monatsrate von 60 EUR.

3. Der Antragsteller hat keinen Anspruch nach § 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen seine Ehefrau auf Gewährung eines Prozesskostenzuschusses. Ein solcher kommt zwar, soweit dies der Billigkeit entspricht, in Betracht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Angelegenheit, wie sie auch ein Steuerverfahren darstellt, zu tragen. Im Hinblick auf die geringfügigen Mittel der Ehefrau in Höhe von monatlich 600 EUR entspricht es jedoch nicht der Billigkeit, ihr die Zahlung eines Prozesskostenzuschusses zuzumuten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 1998 VII B 31/98, BFH/NV 1999, 183 ).

Vorinstanz: FG Brandenburg, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2215/02