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BFH - Entscheidung vom 19.02.2007

IX B 144/06

Normen:
EStG § 7b Abs. 6 § 10e Abs. 5 § 25 Abs. 1 § 26 Abs. 1
EigZulG § 6
FGO § 115 Abs. 2
GG Art. 3 Art. 6

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1099

BFH, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen IX B 144/06

DRsp Nr. 2007/6504

Objektverbrauch

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der eingetretene Objektverbrauch durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils in einem VZ (§ 25 Abs. 1 EStG ), in dem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht mehr vorgelegen haben, nicht rückgängig gemacht werden kann.2. Es ist weder durch Art. 3 Satz 1 GG noch durch Art. 6 Abs. 1 GG geboten, für die Prüfung des Objektverbrauchs auf den späteren Zeitpunkt der Scheidung abzustellen.

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 6 § 10e Abs. 5 § 25 Abs. 1 § 26 Abs. 1 ; EigZulG § 6 ; FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 3 Art. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. a) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ), da sie nicht klärungsbedürftig ist. Bei der gesetzlichen Neuregelung der Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus sind in § 10e Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) im Wesentlichen die Tatbestandsmerkmale des § 7b Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG übernommen worden (BTDrucks 10/3633, 1, 16), zu denen es bereits eine feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395 , BStBl II 1999, 587 , unter 1. der Gründe).

b) Danach ist geklärt, dass der eingetretene Objektverbrauch (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Eigenheimzulagengesetzes i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 1 EStG ) durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils in einem Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG ), in dem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG ) nicht mehr vorgelegen haben, nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82, BFH/NV 1987, 236, und BFH-Beschluss vom 12. September 2003 III B 153/02, BFH/NV 2004, 162 ). Es ist auch weder durch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) noch durch Art. 6 Abs. 1 GG geboten, für die Prüfung des Objektverbrauchs auf den späteren Zeitpunkt der Scheidung abzustellen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1993 2 BvR 164/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 408 ; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 X B 107/99, BFH/NV 2000, 951 ).

2. Da es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt, ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 , 1. Alternative FGO ebenfalls nicht erforderlich.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 236/05
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1099