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BFH - Entscheidung vom 18.07.2007

II B 106/06

Normen:
GG Art. 6 Abs. 5
ErbStG § 15
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2296

BFH, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen II B 106/06

DRsp Nr. 2007/19417

Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Steuerklasse III

1. Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, bedarf es einer substantiierten, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierten Auseinandersetzung. 2. Die Besteuerung des Erwerbs des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Steuerklasse III begründet nicht allein deshalb einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG , weil aus dieser Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 5 ; ErbStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) bedarf es substantiierter Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so genügt es nicht, einen Verfassungsverstoß lediglich mit allgemeinen Wendungen zu behaupten. Es bedarf vielmehr einer substantiierten, an den Vorgaben des Grundgesetzes ( GG ) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierten Auseinandersetzung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533 ; vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894 ; vom 6. Oktober 2005 II B 132/04, BFH/NV 2006, 303 ; vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320 , jeweils m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Es wird nicht dargelegt und begründet, aus welchen Gründen es Art. 6 Abs. 5 GG gebieten soll, den Erwerb des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entgegen der eindeutigen Regelung des § 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ( ErbStG ) deshalb nicht nach der Steuerklasse III zu besteuern, weil aus dieser Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Dazu wäre darzulegen gewesen, ob sich eine nichteheliche Mutter --wie im Streitfall die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin)-- im Rahmen der Besteuerung ihres Erwerbs von dem nichtehelichen Vater überhaupt auf eine Verletzung des Art. 6 Abs. 5 GG berufen kann, obgleich Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 5 GG allein das nichteheliche Kind ist (z.B. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland , Kommentar, 8. Aufl., Art. 6 Rz 56). Allein das Vorbringen, der verstorbene nichteheliche Vater habe der Klägerin bessere Möglichkeiten der Erziehung und Pflege des gemeinsamen Kindes verschaffen wollen, reicht zur Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG nicht aus.

Darüber hinaus fehlt es auch an jeder Auseinandersetzung mit der Sachgesetzlichkeit des § 15 ErbStG , der rein formal an den Familienstand, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft anknüpft (dazu BFH-Entscheidungen vom 23. März 1998 II R 41/96, BFHE 185, 270 , BStBl II 1998, 396 ; vom 24. November 2005 II B 27/05, BFH/NV 2006, 743 ; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz , Kommentar, 14. Aufl., § 15 Rz 2).

Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1714/05
Fundstellen
BFH/NV 2007, 2296