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BFH - Entscheidung vom 27.11.2007

V B 178/07

Normen:
FGO § 116
VwZG § 5 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 399

BFH, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen V B 178/07

DRsp Nr. 2008/743

NZB: Zugang des FG-Urteils

Ein FG-Urteil ist zugestellt, wenn der Empfänger das Schriftstück in Kenntnis der Zustellungsabsicht tatsächlich entgegengenommen hat.

Normenkette:

FGO § 116 ; VwZG § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Mit Urteil vom 12. Juni 2007 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers mit dem Az. 5 K 3184/04 B als unzulässig abgewiesen. Das Urteil wurde am 27. Juni 2007 mit Empfangsbekenntnis an den Kläger abgesandt. Nach Mitteilung der Geschäftsstelle des FG wurde das Empfangsbekenntnis trotz telefonischer Erinnerung vom 22. August 2007 nicht zurückgesandt.

Mit Fax vom 16. August 2007 --ca. dreieinhalb Wochen nach Absendung des Urteils durch das FG-- hat der Kläger gegen das "am 23.07.2007" zugestellte Urteil Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Begründung werde in einem weiteren Schriftsatz erfolgen. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 14. September 2007 beantragt hatte, die Begründungsfrist um einen Monat bis zum 23. Oktober 2007 zu verlängern, teilte die Geschäftsstelle des erkennenden Senats mit, dass nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. August 2005 VII B 153/05 (BFH/NV 2006, 309 ) bei Nichtzurücksendung eines Empfangsbekenntnisses von einer Zustellung binnen drei Tagen nach Absendung auszugehen sei. Danach gelte das FG-Urteil am 2. Juli 2007 als zugestellt, sodass die am 16. August 2007 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verspätet erhoben worden sei.

Hierauf entgegnete der Kläger, dass nach seinem Eingangsstempel das Urteil erst am 23. Juli 2007 bei ihm eingegangen sei und dem Urteil auch kein Empfangsbekenntnis beigelegen habe. Für einen Wiedereinsetzungsantrag sehe er daher keine Veranlassung. Am 22. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Kündigung einer Mitarbeiterin um weitere zwei Monate zu verlängern.

Daraufhin teilte die Senatsgeschäftsstelle dem Kläger mit, dass die Beschwerde verspätet eingegangen sei und eine weitere Fristverlängerung nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ausgeschlossen sei. Hierauf beantragte der Kläger am 31. Oktober 2007 den Erlass einer "rechtsmittelfähigen" Entscheidung "vor Ablauf der noch nicht verlängerten Begründungsfrist".

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 116 FGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäß § 116 FGO voraus, dass sie binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim BFH eingelegt worden ist (Einlegungsfrist) und innerhalb von zwei Monaten nach der Urteilszustellung begründet worden ist (Begründungsfrist). Diese Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag (einmalig) um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 FGO ).

2. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Einlegungsfrist für die Beschwerde versäumt wurde, denn jedenfalls hat der Kläger die Beschwerdebegründungsfrist versäumt, weil die Beschwerde nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet worden ist.

a) Das Urteil des FG ist dem Kläger wirksam zustellt worden. Dies ist auch ohne Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes der Fall, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück in Kenntnis der Zustellungsabsicht tatsächlich entgegengenommen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 309 ). Dies ist der Fall, weil der Kläger das FG-Urteil unstreitig spätestens nach seinen Angaben am 23. Juli 2007 erhalten und hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat.

b) Die Beschwerde ist nicht binnen zwei Monaten begründet worden. Ginge man von einer Zustellung nach Angaben des Klägers spätestens am 23. Juli 2007 aus, hätte der Kläger die Beschwerde binnen zwei Monaten bis zum 23. September 2007 begründen müssen. Selbst wenn man die Gewährung einer weiteren Fristverlängerung unterstellen würde, hätte die Begründung spätestens zum 23. Oktober 2007 erfolgen müssen. Stattdessen hat der Kläger jedoch am 22. Oktober 2007 eine --gesetzlich nicht vorgesehene-- weitere Fristverlängerung um zwei Monate beantragt. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. ebenso BFH-Beschluss vom 12. März 1993 VIII B 91/92, juris).

Fundstellen
BFH/NV 2008, 399