Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 14.03.2007

VII B 175/06

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1776

BFH, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen VII B 175/06

DRsp Nr. 2007/12217

NZB: Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Vermögensverfall

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei Vermögensverfall des Steuerberaters grundsätzlich die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestattet ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom ... 2005 als unbegründet abgewiesen. Es hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als erfüllt angesehen, da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei, nicht jedoch die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls habe widerlegen können. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausnahmsweise ausgeschlossen sei. Dass der Kläger beabsichtige, nur noch im Angestelltenverhältnis tätig zu werden, reiche nicht aus, die Gefährdung der Auftraggeberinteressen zu widerlegen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die vom Kläger erhobene Beschwerde.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) fordert, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Soweit die Beschwerde vorbringt, das Gericht habe den Sachverhalt unvollständig "ausgewertet", insbesondere zu Unrecht einen Vermögensverfall angenommen, von dem "so nicht gesprochen werden könne", wendet sie sich gegen eine ihrer Ansicht nach fehlerhafte Tatsachenwürdigung, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.). § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG verlangt im Übrigen nicht, wie die Beschwerde annimmt, einen "vollständigen" oder "wirklichen" Vermögensverfall, sondern schreibt den Widerruf vor, wenn über das Vermögen des Steuerberaters ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Lediglich die durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Vermutung des Vermögensverfalls kann bei Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplanes während des Insolvenzverfahrens widerlegt werden.

Es ist auch kein Grund für die Zulassung der Revision, dass es sich um einen "gesondert gelagerten Fall" handelt.

2. Soweit der Kläger meint, dass nicht allein aus dem vermuteten Vermögensverfall auf eine Gefährdung der Interessen seiner Mandanten geschlossen werden könne, ergibt sich daraus ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO .

Es entspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass bei Vermögensverfall des Steuerberaters grundsätzlich die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestattet ist.

Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286 , BStBl II 1993, 203 ; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992 ).

Wenn das FG im Streitfall diesen Entlastungsbeweis als nicht erbracht und das Vorbringen des Klägers, keine Mandantengelder mehr verwalten und nur noch als Angestellter tätig sein zu wollen, als nicht ausreichend angesehen hat, so ist weder dargelegt noch auch nur erkennbar, inwiefern sich aus diesem Zusammenhang ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO ergeben soll.

3. Soweit der Kläger vorbringt, das FG habe Beweismittel nicht berücksichtigt, die dazu geeignet gewesen wären, den Nachweis zu erbringen, dass die Auftraggeberinteressen trotz Vermögensverfalls nicht gefährdet seien, liegen die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht vor.

Soll die Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO ) gerügt werden, erfordert eine schlüssige Verfahrensrüge nicht nur eine genaue Angabe der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat; darzulegen ist darüber hinaus, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des Beschwerdeführers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können. Da es sich insoweit um einen verzichtbaren Mangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung ) muss der Kläger auch vortragen, dass bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweismittel gerügt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um die Rüge noch vor dem FG erheben zu können (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236 , BStBl II 1991, 66 ).

Das Vorbringen des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Weder hat der Kläger die Beweismittel, die angeblich zu Unrecht nicht erhoben worden sind, genau angegeben, noch hat er dargetan, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme seiner Auffassung nach erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können. Auch fehlt es an der Darlegung, dass er bei der sich nächstbietenden Gelegenheit die Nichterhebung der Beweismittel gerügt hat. In Wahrheit wendet er sich auch insofern lediglich gegen die seiner Meinung nach unvollständige Würdigung des vom FG festgestellten Sachverhalts.

4. Zum Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO trägt die Beschwerde zusammengefasst vor, das FG sei bei seiner Entscheidung zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG von dem vom Bundesgerichtshof (BGH) in einer Parallelentscheidung vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 511 ) zur nahezu wortgleichen Vorschrift zum Widerruf der Zulassung für Rechtsanwälte (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung ) aufgestellten Rechtssatz abgewichen, dass trotz Vermögensverfalls bei einem nunmehr im Angestelltenverhältnis tätigen Rechtsanwalt die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen sei. Hingegen sei das FG davon ausgegangen, ein Steuerberater habe die Gefährdung der Auftraggeberinteressen trotz Umwandlung der selbständigen Tätigkeit in ein Angestelltenverhältnis nicht widerlegt.

Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend dargelegt hat, kann die Revision nicht zugelassen werden, denn das FG ist in seiner Entscheidung von der Rechtsauffassung des BGH nicht abgewichen.

Der von der Beschwerde sinngemäß formulierte Rechtssatz, dass eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt die Gefährdung der Auftraggeberinteressen ausschließe, lässt sich dem Urteil des BGH in NJW 2005, 511 , anders als die Beschwerde behauptet, nicht entnehmen. Denn auch der BGH sieht in dem zitierten Urteil die Interessen der Rechtsuchenden im Fall des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts als gefährdet an, und zwar insbesondere auch dann, wenn der Anwalt nach Aufgabe der eigenen Praxis nur noch als Angestellter tätig zu sein beabsichtigt (unter II. 2. a der Entscheidungsgründe).

Soweit der BGH gleichwohl für den Einzelfall die Interessen der Auftraggeber als nicht gefährdet ansieht, beruht dies auf einer Gesamtwürdigung der Person sowie insbesondere den Einschränkungen, denen sich der Rechtsanwalt im Streitfall unterworfen hat. Von entsprechenden Voraussetzungen kann angesichts der Feststellungen, die das FG getroffen hat, hier nicht ausgegangen werden.

5. Die Ansicht des Klägers, neben der Unterzeichnung des Widerrufsbescheides durch die vertretungsberechtigte Person der Steuerberaterkammer sei zusätzlich die Unterschrift des Vorstandsmitgliedes erforderlich, das die Entscheidung getroffen habe, bedarf nicht der Widerlegung in einem Revisionsverfahren.

Gemäß § 164a Abs. 1 StBerG richtet sich die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wie des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater nach den Vorschriften der Abgabenordnung ( AO ). Zur äußeren Form eines Verwaltungsaktes bestimmt § 119 Abs. 3 AO , dass ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung, die an der Entscheidung mitwirkenden Organe oder Amtsträger einzeln zu benennen. Für die Auffassung, dass der Bescheid von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden müsste, liefert das Gesetz keine Anhaltspunkte (vgl. Gehre/von Borstel, Steuerberatungsgesetz , 5. Aufl., § 81 Rz 27). Es ergibt sich auch nicht, wie die Beschwerde meint, "im Lichte des Gesamtverfahrens und der gesetzlichen Organisationsvorgabe", was immer die Beschwerde darunter auch verstehen mag.

6. Da mit der Beschwerde keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ), auf den der Kläger alternativ die von ihm erhobene Nichtzulassungsbeschwerde stützt, nicht erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652 ; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835 ).

Vorinstanz: FG Münster - 7 K 1575/05 StB - 17.5.2006,
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1776