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BFH - Entscheidung vom 14.05.2007

XI B 186/06

Normen:
FGO § 76, § 96, § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1529

BFH, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen XI B 186/06

DRsp Nr. 2007/11861

NZB: Verfahrensmängel

1. Die Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre. 2. Materiell-rechtliche Mängel der Vorentscheidung rechtfertigen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das angegriffene FG-Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.

Normenkette:

FGO § 76 , § 96 , § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt haben.

Soweit die Kläger sich auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO ) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 FGO ) berufen, machen sie Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend.

Die Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (z.B. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2006 XI B 25/05, BFH/NV 2006, 1106 , m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 96). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Kläger haben nicht schlüssig vorgetragen, aus welchen Tatsachen sich eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ergeben soll.

Allein der Umstand, dass das Finanzgericht (FG) nicht der Argumentation der Kläger zur vorrangigen Verrechnung der Kirchensteuererstattung für das Streitjahr mit der im Jahr 2001 gezahlten Kirchensteuer und zur Anwendbarkeit von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung gefolgt ist, führt nicht zu einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Darin könnten allenfalls materiell-rechtliche Mängel der Vorentscheidung liegen. Solche Mängel rechtfertigen jedoch die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799 , m.w.N.; Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz 76, m.w.N.). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angegriffene FG-Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30 , BStBl II 2001, 837 ). Dass das angegriffene Urteil derart gravierende Mängel enthalte, haben die Kläger weder ausdrücklich behauptet noch konkludent --in schlüssiger Form-- vorgetragen.

Vorinstanz: FG Münster, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5761/04
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1529