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BFH - Entscheidung vom 21.08.2007

I B 28/07

Normen:
FGO § 60a

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2316

BFH, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen I B 28/07

DRsp Nr. 2007/19412

NZB-Verfahren: Umfang der Beteiligung

Sind an einem Verfahren betr. GewSt-Zerlegung mehrere hundert Beigeladene beteiligt, so kann es auch im NZB-Verfahren in entsprechender Anwendung des § 60a FGO zweckmäßig sein, nur solchen Beigeladenen die Beschwerdeschrift, weitere Schriftsätze der Beteiligten sowie die Entscheidung über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zuzustellen, die dies innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung dieses Beschlusses ausdrücklich beantragen.

Normenkette:

FGO § 60a;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2006 6 K 170/04 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben, mit der sie geltend macht, die Revision sei wegen Verfahrensmängeln, wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen der Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung zuzulassen. Am Verfahren sind neben der Klägerin weitere 532 Gemeinden und das Unternehmen, dessen Gewerbesteuer-Zerlegung streitig ist, als im finanzgerichtlichen Verfahren Beigeladene beteiligt. Der Senat hält es angesichts der Zahl der Beteiligten für zweckmäßig, in entsprechender Anwendung des § 60a der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nur solchen Beigeladenen die Beschwerdeschrift, weitere Schriftsätze der Beteiligten sowie die Entscheidung über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zuzustellen, die dies innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses ausdrücklich beantragen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. März 2007 IV B 76/05, BStBl II 2007, 466 ).

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe der § 60a Satz 7, § 56 FGO gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die im Tenor ausgesprochene Antragsfrist (= innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Bundesanzeiger) in Betracht kommt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 170/04
Fundstellen
BFH/NV 2007, 2316