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BFH - Entscheidung vom 28.02.2007

IX B 151/06

Normen:
EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1470

BFH, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen IX B 151/06

DRsp Nr. 2007/11839

NZB: Objektverbrauch, Ehescheidung

Hat ein Steuerpflichtiger als Alleineigentümer für eine Wohnung Eigenheimzulage in Anspruch genommen, kann er eine aufgrund von Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau gewährte Förderung für ein weiteres Objekt nach Scheidung der Ehe nicht mehr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG fortführen. Denn aufgrund der Scheidung lebt der Objektverbrauch hinsichtlich bereits früherer erworbener Objekte wieder auf.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil liegen nicht vor.

Die ausschließlich als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben. Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage,

wie die Eigenheimzulage bei (geschiedenen) Ehegatten zu behandeln ist, die während der Ehe über zwei Eigentumswohnungen verfügten und dafür Eigenheimzulage in Anspruch genommen hätten,

beantwortet sich bereits aus dem Gesetz.

a) Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes ( EigZulG ) liegen im Streitfall vor. Nach den vom Kläger nicht angefochtenen und deshalb für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen wurden der Kläger und seine von ihm geschiedene Ehefrau (abweichend von den Vorjahren) seit dem Veranlagungszeitraum 2002 nicht mehr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie unterlagen damit jeder für sich der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG , nach der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung in Anspruch nehmen können (sog. Objektbeschränkung). Die bis dahin auf sie als zusammenveranlagte Eheleute anwendbare Erweiterung der Objektbeschränkung auf zwei Objekte in § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG kam nicht mehr in Betracht; vielmehr lebte der Objektverbrauch hinsichtlich der bereits früher erworbenen Objekte --wie im Streitfall hinsichtlich des vom Kläger im Jahre 1993 zu Alleineigentum erworbenen und später an seine Eltern veräußerten Objekts-- aufgrund der Scheidung wieder auf (so die ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 IX R 137/88, BFH/NV 1993, 361, zur entsprechenden früheren Regelung in § 7b Abs. 5 und 6 EStG , m.w.N.).

Der Kläger konnte danach schon wegen der für dieses (Erst-)Objekt in Anspruch genommenen Wohnungseigentumsförderung nach Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen im Jahr 2002 nicht für das weitere --hier streitbefangene-- (Zweit-)Objekt die Eigenheimzulagenförderung fortführen (BFH-Urteil vom 20. Juli 1982 VIII R 162/81, BFHE 137, 247 , BStBl II 1983, 198 ).

b) Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte "Zurechnung" des Erstobjekts auf die geschiedene Ehefrau des Klägers kommt es angesichts der nicht mit Verfahrensrügen i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO angefochtenen und infolgedessen nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellung des Finanzgerichts zum Alleineigentum des Klägers an diesem Objekt nicht an; abgesehen davon ist dem Vortrag des Klägers auch nicht ansatzweise zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen die geschiedene Ehefrau als allenfalls wirtschaftliche Eigentümerin des Erstobjekts angesehen werden könnte (zur Erheblichkeit wirtschaftlichen Eigentums für die Wohnungseigentumsförderung vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1994 IX R 28/94, BFH/NV 1995, 508).

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 253/2005
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1470