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BFH - Entscheidung vom 19.04.2007

III B 36/06

Normen:
FGO § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1518

BFH, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen III B 36/06

DRsp Nr. 2007/11819

NZB: Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Eine Abweichung des FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH ist nicht gegeben, wenn dem FG-Urteil kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt für ihren am 25. Juli 1985 geborenen Sohn Kindergeld. Mit Bescheid vom 29. August 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab August 2003 auf, da die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge des Sohnes nach Vollendung seines 18. Lebensjahres im Zeitraum August bis Dezember 2003 den anteiligen Grenzbetrag in Höhe von (7 188 EUR x 5/12 =) 2 995 EUR überschritten (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 7 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung). Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 21. Juli 2004 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld für ihren Sohn. Mit Bescheid vom 15. September 2004 lehnte die Familienkasse den Antrag ab, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes im Jahr 2004 den Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7 680 EUR überschritten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung).

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie war u.a. der Auffassung, das verfügbare Einkommen des Sohnes unterschreite den Jahresgrenzbetrag, da ihr Sohn gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge zahle.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 bat die Familienkasse die Klägerin unter Übersendung eines Abdrucks des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. November 2003 VIII R 59/03 (BFHE 204, 126 , BStBl II 2004, 584) um Mitteilung, ob sie ihren Einspruch aufrechterhalte. Der BFH hatte dort entschieden, die Einkünfte und Bezüge des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG seien nicht um dessen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern. Daraufhin nahm die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2004 ihren Einspruch zurück.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 teilte die Klägerin der Familienkasse mit, sie wolle ihren "Widerspruch" aufrechterhalten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164 , BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 ) entschieden, die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des Kindes dürften nicht in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einbezogen werden.

Mit Bescheid vom 10. August 2005 setzte die Familienkasse Kindergeld ab Oktober 2004 fest. Die Gewährung von Kindergeld für die Monate August 2003 bis September 2004 lehnte die Familienkasse hingegen ab, da einer Festsetzung für diesen Zeitraum die Bestandskraft des Bescheids vom 15. September 2004 entgegenstehe. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich die Klägerin auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ). Sie trägt im Wesentlichen vor, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche vom BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 XI R 15/04 (BFHE 210, 4 , BStBl II 2005, 644 ) ab, nach dem eine Klagerücknahme auch dann unwirksam sei, wenn der Kläger durch eine unbewusste Irreführung zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden sei. Im Streitfall sei die Mitteilung der Familienkasse vom 15. Oktober 2004 --zumindest unbewusst-- irreführend gewesen, da die Frage der Abziehbarkeit der Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften des Kindes damals noch nicht geklärt gewesen sei. Die Frage eines falschen oder zumindest missverständlichen Hinweises bei nachfolgender Einspruchsrücknahme und der nachfolgenden Durchbrechung der hieraus resultierenden Bestandskraft sei für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 FGO ).

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ) zuzulassen.

Die von der Klägerin behauptete Abweichung des FG-Urteils von der Entscheidung des BFH in BFHE 210, 4 , BStBl II 2005, 644 liegt nicht vor, weil dem Urteil des FG kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046 , m.w.N.).

In dem vom BFH in BFHE 210, 4 , BStBl II 2005, 644 entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Klage zurückgenommen, weil der Vorsitzende Richter des angerufenen FG dem Kläger den unzutreffenden Hinweis gegeben hatte, gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden Bedenken, und weil er eine Abweisung der Klage als unzulässig in Aussicht gestellt hatte. Im Streitfall hat die Familienkasse der Klägerin jedoch keinen unzutreffenden Hinweis über die Erfolgsaussichten des Einspruchs erteilt. Die Familienkasse hat der Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 lediglich das BFH-Urteil in BFHE 204, 126 , BStBl II 2004, 584 zur Kenntnis gegeben und um Mitteilung gebeten, ob der Einspruch aufrecht erhalten werde. Dieses BFH-Urteil enthielt die von der Familienkasse zum damaligen Zeitpunkt zu beachtende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes um dessen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind.

Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG rügt, kann damit --entgegen ihrer Auffassung-- die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331 , m.w.N.). Zwar kann ausnahmsweise ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. August 2006 III B 171/05, BFH/NV 2006, 2307 , m.w.N.). Ein derartig schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler liegt im Streitfall aber nicht vor.

2. Soweit sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ) beruft, hat sie diese Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Bei dem Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Grundsatzrevision (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2003 II B 194/01, BFH/NV 2003, 792 ). Beide Zulassungsgründe setzen deshalb die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus. Im Streitfall fehlt es bereits an der Darlegung einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage. Mit ihrem Vortrag, die Frage eines falschen oder zumindest missverständlichen Hinweises bei nachfolgender Einspruchsrücknahme und der nachfolgenden Durchbrechung der hieraus resultierenden Bestandskraft sei für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam, behauptet die Klägerin letztlich nur eine grundsätzliche Bedeutung, was jedoch nicht genügt.

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 385/2005
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1518