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BFH - Entscheidung vom 23.08.2007

X B 130/06

Normen:
FGO § 73, § 155
ZPO § 240

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2320

BFH, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen X B 130/06

DRsp Nr. 2007/18744

NZB: Ehegatten, Verfahrenstrennung bei Insolvenz

Wird bei zusammenveranlagten und gegen einen Steuerbescheid gemeinsam klagenden Ehegatten nur gegen einen der Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Abtrennung des vom anderen Ehegatten fortgeführten Verfahrens zulässig und zweckmäßig.

Normenkette:

FGO § 73 , § 155 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts erhoben hat, ist das Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) abzutrennen.

Die Trennung ist zulässig, weil die Beschwerde gegen ein Urteil gerichtet ist, in dem über mehrere in der Form der subjektiven Klagehäufung verbundene Klagegegenstände entschieden worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 47/06, BFH/NV 2007, 942 , m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Wegen des unterschiedlichen Verfahrensfortgangs im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers nach § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung ist die Trennung auch zweckmäßig.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2519/03
Fundstellen
BFH/NV 2007, 2320