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BFH - Entscheidung vom 13.09.2007

VI B 100/06

Normen:
FGO § 76, § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2331

BFH, Beschluss vom 13.09.2007 - Aktenzeichen VI B 100/06

DRsp Nr. 2007/19059

NZB: Divergenz, Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz. 2. Liegt der angefochtenen FG-Entscheidung und den in der Beschwerdebegründung angeführten Urteilen kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, fehlt es an einer Abweichung. 3. Das Gericht erforscht den Sachverhalt zwar von Amts wegen. Es muss Aufklärungsmaßnahmen aber nur ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht.

Normenkette:

FGO § 76 , § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe --Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO )-- liegen nicht vor.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 53, jeweils m.w.N.).

Im Streitfall fehlt es an einer Abweichung des angefochtenen Urteils von den in der Beschwerdebegründung angeführten finanzgerichtlichen Urteilen, da diesen Entscheidungen kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt. In den Urteilen des Niedersächsischen FG vom 4. August 1994 XII 269/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 167) und vom 25. November 2003 1 K 354/01 (EFG 2004, 1675) hat das FG in seine Würdigung, dass keine private Nutzung des dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs vorgelegen habe, den Umstand einbezogen, dass dem Arbeitnehmer nach den tatrichterlichen Feststellungen ein dem Dienstwagen vergleichbares privates Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung stand. Dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 25. November 2004 11 K 459/03 (EFG 2005, 428 ) lag ebenfalls ein Sachverhalt zugrunde, demzufolge die Arbeitnehmer neben den Dienstwagen gleichwertige Privatfahrzeuge für Privatfahrten nutzen konnten. Zudem waren die Dienstfahrzeuge nach den tatrichterlichen Feststellungen nach Dienstschluss auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers abzustellen und die Schlüssel beim Arbeitgeber abzugeben. Im Gegensatz zu den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Niedersächsischen FG standen den Arbeitnehmern im Streitfall nach den Feststellungen des FG neben den Dienstfahrzeugen keine privaten Fahrzeuge zur ausschließlichen Privatnutzung zur Verfügung. Darüber hinaus nutzten die Arbeitnehmer die Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so dass die Dienstwagen nicht am Ende jedes Arbeitstages beim Arbeitgeber verblieben.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO , das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, indem es die Aufstellungen der Klägerin über den Vergleich der laut Dienstplänen gefahrenen Kilometer mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern für den streitbefangenen Zeitraum nicht gewürdigt habe. Aus den Aufstellungen ergebe sich aufgrund der geringen Abweichungen zwischen Ist- und Soll-Kilometerleistung der Dienstwagen, dass das Verbot der Privatnutzung von den Arbeitnehmern eingehalten worden sei. Zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts hätte das FG von der Klägerin noch Tankbelege bzw. Belege über die Vorauszahlung von Spesen anfordern und die Klägerin nach den arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Missachtung des Nutzungsverbots befragen müssen.

Das FG hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es hat dabei den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären (BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 70/05, BFH/NV 2007, 732 , m.w.N.). Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht jedoch nur dann ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergeben kann (BFH-Beschluss vom 3. August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227 ; Gräber/Stapperfend, aaO., § 76 Rz 16, jeweils m.w.N.).

Im Streitfall bestand für das FG kein Anlass zu den von der Klägerin angeführten Aufklärungsmaßnahmen. Die in den vom FG beigezogenen Akten enthaltenen Aufstellungen der Klägerin über den Vergleich der Ist- und Soll-Kilometerleistungen der Dienstwagen war nach der Begründung der Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 24. April 2002 mangels Angabe der einzelnen Fahrstrecken zu den Dienstplänen nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat diesen Einwand des FA in der Klagebegründung vom 17. September 2002 ausdrücklich aufgegriffen, ohne weitere Erläuterungen zu den von ihr angesetzten Soll-Kilometerleistungen vorzunehmen. Das FG durfte folglich davon ausgehen, dass eine weitere Aufklärung ohne Ergebnis bleiben würde. Denn das FG wäre bei eigenen Maßnahmen zur Aufklärung der Soll-Kilometerleistung der Dienstfahrzeuge auf die bereits in der Einspruchsentscheidung des FA angesprochenen Angaben der Klägerin zu den einzelnen Fahrstrecken aus den vorgelegten Dienstplänen angewiesen gewesen. Die von der Klägerin gerügte unterlassene Anforderung von Tankbelegen und Belegen über die Vorauszahlung von Spesen war dagegen für die Aufklärung der Soll-Kilometerleistung ungeeignet, da diese Belege nur für die Ist-Kilometerleistung der Dienstfahrzeuge von Bedeutung waren.

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 174/2005
Fundstellen
BFH/NV 2007, 2331