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BFH - Entscheidung vom 29.05.2007

VII B 301/06

Normen:
MinÖStG § 19 Abs. 2 S. 3
EWGV 918/83 Art. 112, Art. 113
ZollV § 22

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1715

BFH, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen VII B 301/06

DRsp Nr. 2007/13034

MinÖSt; Grenzübertritt von Tschechien nach Deutschland

1. Die tschechische Republik war im Januar 2003 kein Mitgliedsstaat der Gemeinschaft. 2. Auf im Jahr 2003 bei der Einreise aus Tschechien nach Deutschland im Kraftstofftank eines Lkw mitgeführten Kraftstoff war § 19 Abs. 2 Satz 3 MinÖStG nicht anwendbar. 3. Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 Europa-Abkommen dar, wenn ein Mitgliedsstaat bei der Einfuhr eines Erzeugnisses aus der Tschechischen Republik dieselben Verbrauchssteuern erhebt, die auch auf den entsprechenden Erzeugnissen dieses Mitgliedsstaates liegen.

Normenkette:

MinÖStG § 19 Abs. 2 S. 3; EWGV 918/83 Art. 112 , Art. 113 ; ZollV § 22 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reiste im Januar 2003 per LKW aus der Tschechischen Republik nach Deutschland ein und gab gegenüber dem Zollamt 200 l Diesel als mitgeführte Kraftstoffmenge an. Eine Kontrolle der beiden Treibstofftanks des LKW ergab jedoch, dass deren Inhalt die Freimenge von seinerzeit 200 l Kraftstoff um 450 l überschritt. Für diese Menge Dieselkraftstoff setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) Mineralölsteuer und Einfuhrumsatzsteuer gegen den Kläger fest.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die Abgabenschuld für 450 l Dieselkraftstoff entstanden sei, weil die Freimenge in Haupttanks von Nutzfahrzeugen gemäß Art. 112 und Art. 113 der Zollbefreiungsverordnung i.V.m. § 22 der Zollverordnung a.F. nur 200 l betragen habe. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Einreise der Inhalt der Treibstofftanks falsch bestimmt worden sei, bestünden nicht; insbesondere sei es nicht ausgeschlossen, dass miteinander verbundene Tankbehälter unterschiedliche Füllhöhen aufwiesen. § 19 Abs. 2 Satz 3 des Mineralölsteuergesetzes ( MinöStG ) sei nicht anwendbar, weil der Kraftstoff nicht aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft in das Steuergebiet verbracht worden sei. Auch stünden die Vorschriften des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (Europa-Abkommen) vom 4. Oktober 1993 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1994 Nr. L 360/1) der Erhebung von Mineralölsteuer und Einfuhrumsatzsteuer nicht entgegen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Offen bleiben kann insoweit, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben ist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ), weil die geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Die Beschwerde bezeichnet bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern vertritt lediglich die Ansicht, dass das FG das Europa-Abkommen "rechtsfehlerhaft beurteilt" habe und dass es § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG hätte anwenden müssen. Selbst wenn man diesem Vorbringen die sinngemäß formulierte Frage entnehmen wollte, ob § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG auf im Januar 2003 in Treibstoffbehältern von LKW aus der Tschechischen Republik nach Deutschland verbrachtes Mineralöl anzuwenden war, fehlte es jedenfalls an jeglichem Beschwerdevorbringen, weshalb es sich hierbei um eine klärungsbedürftige Frage handelt. Dies mag dadurch begründet sein, dass sich die Frage nach der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur so beantworten lässt, wie es das FG getan hat. Im Januar 2003 war die Tschechische Republik kein Mitgliedstaat der Gemeinschaft. Anders als die Beschwerde meint, stellt es auch keinen Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 Europa-Abkommen dar, wenn ein Mitgliedstaat bei der Einfuhr eines Erzeugnisses aus der Tschechischen Republik dieselben Verbrauchsteuern erhebt, die auch auf den entsprechenden Erzeugnissen dieses Mitgliedstaats liegen. Dies ist eine Gleichbehandlung der Erzeugnisse, nicht aber eine Diskriminierung i.S. des Art. 27 Abs. 1 Europa-Abkommen.

Auch der behauptete Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht ist nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt der erforderliche Vortrag, dass in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag gestellt bzw. das Übergehen zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisanträge gerügt worden ist. Ebenso wenig dargelegt ist, weshalb sich dem FG weitere Aufklärungsmaßnahmen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätten aufdrängen müssen. Die Erwägungen des FG zur unterschiedlichen Füllhöhe bei miteinander verbundenen Tankbehältern sind denkgesetzlich nicht ausgeschlossen.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 942/03
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1715