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BFH - Entscheidung vom 14.03.2007

VII B 182/06

Normen:
EVerbStBV § 1 Abs. 1 Nr. 1
EWGV 918/83 Art. 112 Abs. 2 lit. a
EuStBV § 1 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1380

BFH, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen VII B 182/06

DRsp Nr. 2007/8869

MinÖSt

Um als Hauptbehälter eines Fahrzeugs angesehen werden zu können, muss ein Kraftstofftank vom Hersteller in alle Lkw desselben Typs fest eingebaut sein.

Normenkette:

EVerbStBV § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; EWGV 918/83 Art. 112 Abs. 2 lit. a ; EuStBV § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reiste im Februar 2003 per LKW aus der Tschechischen Republik nach Deutschland ein. Eine Kontrolle ergab, dass sich von den vom Kläger zur Zollabfertigung angemeldeten 180 l Dieselkraftstoff 115 l im Haupttank und 65 l in einem Zusatztank befanden. Für diese Kraftstoffmenge im Zusatztank setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Einfuhrabgaben (Mineralölsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger fest.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Das FG urteilte, dass die fragliche Kraftstoffmenge nicht gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchst. a der Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung und § 1 Abs. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung von den Einfuhrabgaben befreit gewesen sei, da der Zusatztank nicht zur serienmäßigen Ausstattung des LKW gehöre, sondern nachträglich eingebaut worden sei, und somit nicht als Hauptbehälter i.S. des Art. 112 Abs. 2 Buchst. c ZollbefreiungsVO angesehen werden könne. Auch die Vorschriften des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (Europa-Abkommen) vom 4. Oktober 1993 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1994 Nr. L 360/1) stünden im Streitfall der Erhebung von Mineralölsteuer und Einfuhrumsatzsteuer nicht entgegen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist einer Rechtsfrage beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316 , BStBl II 2002, 581, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO ). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148 ; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214 ).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, denn sie zeigt nicht auf, welche klärungsbedürftigen Rechtsfragen sich im Streitfall aus der Anwendung der Art. 10 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 Europa-Abkommen ergeben, sondern meint lediglich, dass das FG Art. 27 Abs. 1 Europa-Abkommen fehlerhaft angewandt habe. Damit wird zum einen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet; zum anderen ist aber eine fehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift durch das FG ohnehin nicht erkennbar, denn es liegt auf der Hand, dass es keinen Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 Europa-Abkommen darstellt, wenn ein Mitgliedstaat bei der Einfuhr eines Erzeugnisses aus der Tschechischen Republik dieselben Verbrauchsteuern erhebt, die auch auf den entsprechenden Erzeugnissen jenes Mitgliedstaates liegen. Dies ist eine Gleichbehandlung der Erzeugnisse, nicht aber eine Diskriminierung i.S. des Art. 27 Abs. 1 Europa-Abkommen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach das FG im Hinblick auf die im Jahr 2003 bereits eingerichtete Zollunion mit der Tschechischen Republik die ZollbefreiungsVO auch auf den Fall des Klägers hätte entsprechend anwenden müssen, ist unverständlich, da das FG --wie die Urteilsgründe ausweisen-- die ZollbefreiungsVO im Streitfall herangezogen, allerdings die Befreiungsvoraussetzungen ihres Art. 112 Abs. 1 Buchst. a als nicht erfüllt angesehen hat. Auch trifft das Beschwerdevorbringen nicht zu, dass das FG insoweit das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 3. Dezember 1998 Rs. C-247/97 (EuGHE 1998, I-8095) nicht berücksichtigt habe. Vielmehr hat das FG dieser EuGH-Entscheidung (zu Recht) die Bestätigung entnommen, dass ein Treibstoffbehälter, um als "Hauptbehälter" i.S. des Art. 112 Abs. 2 Buchst. c ZollbefreiungsVO angesehen werden zu können, vom Hersteller in alle LKW desselben Typs fest eingebaut sein muss, hat jedoch dies im Fall des Klägers nicht feststellen können.

Vorinstanz: FG München, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2570/04
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1380