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BFH - Entscheidung vom 16.01.2007

VII B 273/06

Normen:
GKG § 3 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 942

BFH, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen VII B 273/06

DRsp Nr. 2007/5568

Kosten für Urteilsausfertigung

Einen Anspruch auf eine "weitere kostenfreie" Urteilsausfertigung hat ein Steuerberater als Kl. nur, wenn er einen bevollmächtigten Vertreter hatte.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die gegen einen Abrechnungsbescheid gerichtete Klage des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) abgewiesen. Der Antragsteller hat die kostenfreie Übersendung einer zweiten Ausfertigung des FG-Urteils beantragt, was der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle abgelehnt hat. Dem Antragsteller ist nur eine weitere abgekürzte Urteilsausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe übersandt worden. Der Antragsteller hat daraufhin eine Entscheidung des Gerichts beantragt. Auch das FG hat jedoch die kostenfreie Übersendung einer weiteren vollständigen Ausfertigung des Urteils unter Hinweis auf Abs. 2 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes abgelehnt. Dass der Antragsteller selbst zugelassener Steuerberater sei, rechtfertige keine andere Entscheidung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II. Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Kostenfrei ist eine weitere Urteilsausfertigung für den bevollmächtigten Vertreter einer Partei. Der Antragsteller hatte jedoch in dem Verfahren vor dem FG keinen Vertreter.

Vorinstanz: FG München, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 645/06
Fundstellen
BFH/NV 2007, 942