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BFH - Entscheidung vom 27.02.2007

III B 1/06

Normen:
AO § 37 Abs. 2
EStG § 62
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1120

BFH, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen III B 1/06

DRsp Nr. 2007/8120

Kindergeld: Rückforderungsanspruch, Verwirkung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine FK ihren Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes nur dann verwirkt, wenn der Kindergeldempfänger aus ihrem Verhalten bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen durfte, dass ihm das zu Unrecht gezahlte Kindergeld belassen werde.2. Die Weiterzahlung des Kindergeldes trotz Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen reicht als Vertrauenstatbestand nicht aus.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 62 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt zunächst Kindergeld für zwei Kinder; nach der Geburt einer weiteren Tochter am 19. Dezember 1999 für drei Kinder. Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Familienkasse) infolge eines Datenabgleiches mit der Meldebehörde erfahren hatte, dass die 1999 geborene Tochter am 18. Januar 2002 verstorben war, hob sie die Festsetzung mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 insoweit auf und forderte das Kindergeld für Februar 2002 bis Juni 2004 zurück.

Der Kläger machte geltend, er habe die Familienkasse über den Tod seiner Tochter unterrichtet. Wenn dies in den Kindergeldakten nicht vermerkt sei, beruhe dies auf ungenauer Bearbeitung durch die Familienkasse. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) entschied, die Kindergeldfestsetzung für die verstorbene Tochter sei zu Recht aufgehoben worden. Die Familienkasse habe den Rückforderungsanspruch nicht verwirkt. Ob die zwischen Kenntniserlangung und Rückforderung verstrichene Zeitspanne ausreiche, um eine Verwirkung in Erwägung zu ziehen, könne offen bleiben. Jedenfalls genüge die Weiterzahlung des Kindergeldes nicht, um schützenswertes Vertrauen zu begründen. Da der Kläger vor der Geburt der Tochter Kindergeld in geringerer Höhe für zwei Kinder erhalten habe, hätte sich ihm die Herabsetzung des Kindergeldes nach dem Tode der Tochter aufdrängen müssen. Außer der Weiterzahlung sei kein Verhalten der Familienkasse ersichtlich, das ein Vertrauen des Klägers ausgelöst haben könnte.

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde, mit der der Kläger geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die Entscheidung des FG beruhe auf einem Verfahrensmangel. Von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob er --der Kläger-- nach Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht auf die Weiterzahlung des Kindergeldes habe vertrauen dürfen. Die Voraussetzungen einer Verwirkung der Rückforderung des Kindergeldes nach Meldung des kindergeldschädlichen Sachverhaltes sei auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu klären. Das FG hätte zudem aufklären müssen, ob er seiner Mitwirkungspflicht genügt habe.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO .

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung ein allgemeines Interesse besteht. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und im Revisionsverfahren klärungsbedürftige und klärbare Frage handeln (BFH-Beschlüsse vom 10. Januar 2003 XI B 80/00, BFH/NV 2003, 898 , und vom 29. September 2005 III B 11/05, BFH/NV 2006, 61 ). Klärungsbedarf besteht regelmäßig nicht mehr, wenn der BFH die Rechtsfrage bereits entschieden hat (BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2002 XI B 131/00, BFH/NV 2003, 479 , und in BFH/NV 2003, 898 ).

b) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt.

Nach dem vom FG zitierten BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01 (BFHE 203, 472 , BStBl II 2004, 123) hat eine Familienkasse ihren Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes nur dann verwirkt, wenn der Kindergeldempfänger aus ihrem Verhalten bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen durfte, dass ihm das zu Unrecht gezahlte Kindgeld belassen werde. Die Weiterzahlung des Kindergeldes trotz Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen reiche als Vertrauenstatbestand nicht aus. Eine Verwirkung komme nur in Betracht, wenn darüber hinaus besondere Umstände gegeben seien, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen ließen. Bei einem Massenverfahren wie dem Kindergeldrecht sei ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, dem entnommen werden könne, dass sie auch unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgehe und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger ausgeschlossen sei. Dem Verhalten der Familienkasse müsse demnach die schlüssige Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen brauche (ebenso BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 93/03, BFH/NV 2005, 153 , und BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2004 VIII B 289/03, BFH/NV 2004, 759 ; vom 28. Mai 2004 VIII B 63/04, BFH/NV 2004, 1526 , und vom 24. März 2005 III B 190/04, juris). Die bloße Weiterzahlung des Kindergeldes trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, schafft nach der Rechtsprechung somit keinen Vertrauenstatbestand (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 153 ).

Im Streitfall ist ein über die Weiterzahlung hinausgehendes Verhalten der Familienkasse weder vom FG festgestellt noch vom Kläger behauptet worden.

2. Auch das vom Kläger geltend gemachte Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO ) ist nicht gegeben. Einer Rechtsfortbildung bedarf es nur, wenn über ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist oder gegen die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Gründe vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht erwogen hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.). Die maßgebliche Rechtsfrage ist aber --wie oben dargelegt-- bereits mehrfach entschieden.

3. Es bedarf auch keiner Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ). Der Kläger hat nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ), dass andere Gerichte die hier streitige Frage anders entschieden hätten (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 43 ff.). Die Entscheidung des FG stellt sich auch nicht als objektiv willkürlich dar (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68).

4. Die Rüge des Klägers, das FG habe seine ihm obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 76 FGO verletzt, rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision. Da es nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG nicht darauf ankam, ob der Kläger --wie behauptet-- die Familienkasse vom Versterben seiner Tochter Ende Januar oder Anfang Februar 2002 in Kenntnis gesetzt hatte, erübrigte sich eine diesbezügliche Sachaufklärung und auch die Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises. Das FG hätte die Klage im Hinblick auf das Urteil des BFH in BFHE 203, 472 , BStBl II 2004, 123 auch dann abgewiesen, wenn es von der Meldung an die Familienkasse überzeugt gewesen wäre. Sein Urteil kann daher auf der unterlassenen Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme nicht beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ).

Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht - 6 K 231/05 - 21.10.2005,
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1120