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BFH - Entscheidung vom 25.07.2007

III S 12/07 (PKH)

Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 142
ZPO § 114

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2267

BFH, Beschluss vom 25.07.2007 - Aktenzeichen III S 12/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/17560

Kindergeld; Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis und Arbeitsgenehmigung

1. Bei summarischer Prüfung kommt möglicherweise ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 EStG in Betracht, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis und unbefristeten Arbeitsgenehmigung war. 2. Eine vor dem 1.1.2005 erteilte Aufenthaltsbefugnis gilt entspr. dem ihrer erteilenden zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ihr für das Revisionsverfahren III R 22/07 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihr Rechtsanwalt A als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ist begründet.

Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 142 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO ). Bei summarischer Prüfung kommt möglicherweise ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) in Betracht, da die Klägerin im Zeitraum Dezember 2001 bis Dezember 2003 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis und einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung war. Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsbefugnis gilt entsprechend dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort (Abschn. 62.4.1 Abs. 3 Satz 2 der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG--). Nach Abschn. 62.4.1 Abs. 3 Satz 3 DA-FamEStG gilt eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung und kann daher --in Verbindung mit der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis-- möglicherweise einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG begründen.

Aus der von der Klägerin eingereichten Erklärung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ). Auf ihren Antrag war ihr gemäß § 142 Abs. 2 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO Rechtsanwalt A beizuordnen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1510/04
Fundstellen
BFH/NV 2007, 2267