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BFH - Entscheidung vom 20.09.2007

VIII B 66/07

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO § 162

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2246

BFH, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen VIII B 66/07

DRsp Nr. 2007/19067

Kapitalvermögen; Schätzung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei nicht behebbaren Zweifeln die Feststellung einer Steuerhinterziehung im Schätzungswege unzulässig ist. 2. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Bescheides davon ab, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt, kann das Gericht eine Straftat nur feststellen, wenn es von ihrem Vorliegen überzeugt ist. Dies hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 162 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) sind nicht gegeben.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. November 2006 VIII R 81/04 (BFHE 215, 66 , BStBl II 2007, 364 ) ab. Nach diesem Urteil ist bei nicht behebbaren Zweifeln die Feststellung einer Steuerhinterziehung im Schätzungswege unzulässig. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Bescheides davon ab, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt, kann das Gericht eine Straftat nur feststellen, wenn es von ihrem Vorliegen überzeugt ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Daraus folgt, dass dem Steuerpflichtigen anders als bei einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 der Abgabenordnung ( AO ) die Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht zum Vorwurf gemacht werden darf. Das gilt auch für die Verletzung sog. erweiterter Mitwirkungspflichten bei internationalen Steuerpflichten nach § 90 Abs. 2 AO .

Im Streitfall hat das FG seiner Entscheidung keine von den vorstehenden Ausführungen abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Es war nämlich aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens davon überzeugt, dass die festgesetzte Steuer auf hinterzogenen Beträgen beruht. Es hatte keine Zweifel daran, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mindestens Kapitalerträge in der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) geschätzten Höhe erzielt hat. Es hat auch eingehend begründet, weshalb nach seiner Auffassung Alter, Erinnerungsvermögen und Gesundheitszustand des 95 Jahre alten Klägers keinen den Vorsatz ausschließenden Faktor bilden.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die aus § 76 Abs. 2 FGO folgende gerichtliche Fürsorgepflicht und gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO ) sind weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, inwieweit eine Anordnung des FG, einen Bevollmächtigten für den Kläger zu bestellen oder einen Beistand hinzuzuziehen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 FGO ) angesichts der aussagekräftigen Feststellungen des FG (insbesondere der Bestätigungen der Kreditinstitute und der Einzahlungen unter dem Namen des Klägers) zu einem anderen Prozessergebnis hätte führen können. Es ist ferner nicht ersichtlich, welche Beweisanträge der Kläger noch hätte stellen können und zu welchem Ergebnis sie hätten führen sollen. Dem FG musste sich auch nicht die Notwendigkeit aufdrängen, ein graphologisches Gutachten über die Unterschriften auf den Einzahlungsbelegen einzuholen oder die mit den Vorgängen befassten Bankangestellten zu vernehmen. Da der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG zugestanden hatte, dass die Einzahlungsbelege seinen charakteristischen Namenszug tragen, konnte das FG die Einlassung des Klägers, die Belege könnten gefälscht sein, ein Bankangestellter könnte unter seinem Namen Geld im Ausland angelegt haben, ohne Verfahrensfehler als Schutzbehauptung werten.

Vorinstanz: FG Hessen, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3393/06
Fundstellen
BFH/NV 2007, 2246