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BFH - Entscheidung vom 20.07.2007

XI B 170/06

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FörderG § 2 Nr. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2266

BFH, Beschluss vom 20.07.2007 - Aktenzeichen XI B 170/06

DRsp Nr. 2007/19083

FördG ; Verbleibensvoraussetzungen

Die Frage, ob die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Nr. 2 FörderG erfüllt ist, wenn der Inhaber einer Anwaltskanzlei im Fördergebiet nach Veräußerung seines Mandantenstammes auf Verlangen des Praxiserwerbers noch übergangsweise für bisherige Mandanten tätig wird und die nach § 4 FörderG abgeschriebenen Wirtschaftsgüter in den von ihm angemieteten Räumen für mehr als drei Jahre verblieben sind, hat grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; FörderG § 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat misst den Fragen, ob die Verbleibensvoraussetzung des § 2 Nr. 2 des Fördergebietsgesetzes ( FördG ) erfüllt ist, wenn der Inhaber einer Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei im Fördergebiet nach Veräußerung seines Mandantenstammes auf Verlangen des Praxiserwerbers noch übergangsweise für bisherige Mandanten tätig wird und die nach § 4 FördG abgeschriebenen Wirtschaftsgüter in den von ihm angemieteten Räumen für insgesamt mehr als drei Jahre im Fördergebiet verblieben sind, und ggf. ob für die Verbleibensvoraussetzung der Tag des Abschlusses des Vertrages über die Praxisveräußerung oder der Tag der tatsächlichen Übergabe des Betriebes maßgeblich ist, grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bei.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1442/01
Fundstellen
BFH/NV 2007, 2266