Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 13.07.2007

VII B 105/07

Normen:
FGO § 126 Abs. 4

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2300

BFH, Beschluss vom 13.07.2007 - Aktenzeichen VII B 105/07

DRsp Nr. 2007/19061

Fehlerhafte (objektiv willkürliche) Tatsachenfeststellung - im Ergebnis richtiges Urteil

Eine Revision ist nach § 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen, wenn das Urteil des FG zwar auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht, im Ergebnis aber richtig ist. Diese Vorschrift ist im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision entspr. anzuwenden.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verlangt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) seine Wiederbestellung als Steuerberater. Die Steuerberaterkammer hat seinen diesbezüglichen Antrag jedoch abgelehnt und das Finanzgericht (FG) die deswegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. In dem Urteil heißt es, eine Wiederbestellung als Steuerberater komme nur in Betracht, wenn der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Davon könne im Falle der Eröffnung und Fortdauer eines Insolvenzverfahrens jedenfalls im Regelfall nicht ausgegangen werden. Der Kläger habe keine Gesichtspunkte vorgetragen, nach denen trotz des noch laufenden Insolvenzverfahrens seine Vermögensverhältnisse als geordnet anzusehen wären. Insbesondere beruhten seine Steuerrückstände auf bestandskräftigen Bescheiden. Sein diesbezüglich gestellter Erlassantrag sei abgelehnt worden und die deswegen erhobene Klage bisher nicht begründet worden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der geltend gemacht wird, das Urteil beruhe auf einem unzutreffenden Tatbestand. Es bestehe weder eine Eintragung des Klägers in ein Insolvenzverzeichnis noch sei die Durchführung eines Insolvenzverfahrens jemals beantragt worden.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde rügt sinngemäß, das FG sei von einem Sachverhalt ausgegangen, der offenkundig nicht vorliege und für dessen Vorliegen das FG auch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte haben konnte. Sie macht damit sinngemäß geltend, die Revision müsse nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zugelassen werden, weil die Entscheidung des FG objektiv willkürlich sei.

Der Beschwerde ist zuzugeben, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, es sei ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers beantragt oder bereits eröffnet. Die Steuerberaterkammer hat dies jedenfalls in ihrem schriftlichen Vorbringen entgegen dem durch den Tatbestand des Urteils des FG erweckten Eindruck nicht behauptet; sie hat die Versagung der Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater in ihrem Ablehnungsbescheid vom 6. September 2006 darauf gestützt und in ihrer Klageerwiderung vom 31. Januar 2007 --ausschließlich-- damit gerechtfertigt, dass der Kläger Steuerrückstände von rd. ... EUR habe, bereits XXXX zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden sei und die wegen der Höhe der Steuerrückstände bestehende Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkräftet, sondern sich lediglich auf Verjährung der Steuerrückstände und seinen Anspruch auf Erlass derselben berufen habe, wobei sein Erfolg in dieser Hinsicht ungewiss sei. Dass sich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG bei verständiger Würdigung hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, erscheint bei dieser Sachlage wenig naheliegend; das Protokoll der mündlichen Verhandlung gibt dafür jedenfalls nichts her. Mithin müsste die Rüge objektiver Willkür der Tatsachenfeststellungen des FG als gerechtfertigt angesehen werden, sofern es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil des FG nicht lediglich um ein Redaktionsversehen bei der Abfassung der Urteilsgründe handeln sollte.

2. Gleichwohl muss die Beschwerde ohne Erfolg bleiben. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO muss die Revision zwar zugelassen werden, wenn das angefochtene Urteil (nicht nur sachlich-rechtlich unzutreffend, sondern) objektiv willkürlich ist, d.h. die Entscheidung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt vertretbar und nachvollziehbar ist, wobei sich die dem FG unterlaufene Willkür auch auf die Würdigung der Tatsachen und Beweise beziehen kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404 , BStBl II 2004, 25).

Dennoch kann die Revision hier nicht zugelassen werden. Nach § 126 Abs. 4 FGO ist nämlich eine Revision zurückzuweisen, wenn das Urteil des FG zwar auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht, im Ergebnis aber richtig ist. Diese Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision entsprechend anzuwenden (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 I B 44/06, BFH/NV 2007, 1191 ). Eine Revision, von der von vornherein feststeht, dass sie wegen § 126 Abs. 4 FGO keinen Erfolg haben kann, kann also auch dann nicht zugelassen werden, wenn an sich eine der Zulassungsvoraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

So ist es hier. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat und der Kläger selbst nicht in Zweifel zieht, setzt die (Wieder-)Bestellung eines Steuerberaters voraus, dass dieser in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Davon kann im Streitfall aufgrund der feststehenden Tatsache unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht ausgegangen werden. Denn dass gegen diesen bisher nicht beglichene Steuern von über ... EUR festgesetzt worden sind, hat er sinngemäß in dem Verfahren vor dem FG selbst eingeräumt. Da er offenkundig gegen diese Festsetzungen keine Klage erhoben hat, ist davon auszugehen, dass die Festsetzungen bestandskräftig sind. Wenn die Berufung des Klägers darauf, es habe Verjährung vorgelegen, als Einwand der Festsetzungsverjährung zu verstehen sein sollte, könnte dies an der Bestandskraft der Steuerfestsetzungen nichts mehr ändern. Umstände, die den Schluss zuließen, es sei Zahlungsverjährung eingetreten, sind weder erkennbar noch vom Kläger substantiiert dargelegt; dass sie vorliegen könnten, erscheint umso weniger naheliegend, als sich das betreffende Finanzamt (FA) offenbar durch --vom Kläger selbst eingeräumte-- Pfändungs- und Einziehungsverfügungen um die Realisierung seiner Steuerforderungen bemüht hat. Anscheinend sieht der Kläger das selbst so; denn anderenfalls wäre es nicht erklärbar, warum er, wie er selbst vorgetragen hat, den Erlass seiner Steuerschulden aus Billigkeitsgründen (§ 227 der Abgabenordnung ) begehrt. Inwiefern die Festsetzung der betreffenden Steuern und die Verfolgung der Steuerforderungen unbillig sein soll, ist freilich weder dem FG noch im Verwaltungsverfahren wegen der Wiederbestellung als Steuerberater substantiiert dargelegt worden. Wie das FG in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt hat, ist insbesondere die auf Verpflichtung des FA zum Erlass der Steuerforderungen gerichtete finanzgerichtliche Klage bis zum Ergehen des angefochtenen Urteils des FG nicht begründet worden.

Unter diesen Umständen aber hätte das FG auch dann nicht zu dem Schluss kommen können, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater zu, wenn es nicht von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ausgegangen wäre. Es hätte das Vorbringen des Klägers auch schwerlich zum Anlass nehmen müssen, weitere Ermittlungen dazu anzustellen, ob der Kläger entgegen dem ersten Anschein nicht doch in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, etwa weil er mit einem Obsiegen in dem Verfahren wegen des Erlasses seiner Steuerschulden sicher rechnen kann. Das FG musste mithin ungeachtet des vermeintlich anhängigen Insolvenzverfahrens über die Klage so entscheiden, wie es entschieden hat.

Fundstellen
BFH/NV 2007, 2300