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BFH - Entscheidung vom 22.08.2007

II E 9/07

Normen:
BewG § 138
GKG § 13, § 14

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2319

BFH, Beschluss vom 22.08.2007 - Aktenzeichen II E 9/07

DRsp Nr. 2007/17556

Erbschaft-/Schenkungsteuer: Streitwert bei Verfahren über Grundstückswerte

Der Streitwert bei Verfahren über Grundstückswerte, die nach § 138 BewG für die ErbSt oder SchSt gesondert festgestelltwurden, ist pauschal, aber gestaffelt nach den festgestellten Grundstückswerten mit bestimmten Prozentsätzen der streitigen Wertdifferenz anzusetzen (Anschluss an Senats-Beschl. v. 11.1.2006 II E 3/05, BStBl II 2006, 333 ).

Normenkette:

BewG § 138 ; GKG § 13 , § 14 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) erhob gegen die gesonderte Feststellung des für die Erbschaftsteuer maßgebenden Grundstückswerts auf 2 286 000 DM Klage mit dem Antrag, den Wert auf 910 000 DM herabzusetzen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 II B 53/06 als unbegründet zurück.

Die Kostenstelle des BFH setzte daraufhin durch Kostenrechnung vom 9. Januar 2007 für dieses Verfahren gegen die Klägerin als Kostenschuldnerin Gerichtskosten in Höhe von 2 312 EUR fest und ging dabei von einem Streitwert von 140 708 EUR aus.

Mit der Erinnerung begehrt die Klägerin den Ansatz eines Streitwerts von 52 420,20 EUR. Sie verweist zur Begründung auf den Erbschaftsteuerbescheid vom 27. Juni 2006, mit dem die Erbschaftsteuer ihr gegenüber auf diesen Betrag festgesetzt wurde.

Die Klägerin beantragt, die Gerichtskosten auf 1 112 EUR herabzusetzen.

Nach Ansicht der Vertreterin der Staatskasse ist die Ermittlung des Streitwerts durch den Kostenbeamten nicht zu beanstanden.

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Streitwert beträgt 20 v.H. der Differenz in Höhe von 1 376 000 DM zwischen dem vom Finanzamt festgestellten Grundstückswert von 2 286 000 DM und dem nach dem Klageantrag der Klägerin festzustellenden Wert von 910 000 DM, also 275 200 DM = 140 708 EUR.

Wie der BFH mit Beschluss vom 11. Januar 2006 II E 3/05 (BFHE 211, 422 , BStBl II 2006, 333 ) entschieden hat, ist der Streitwert bei Verfahren über Grundstückswerte, die nach §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes für die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer gesondert festgestellt wurden, pauschal, aber gestaffelt nach den festgestellten Grundstückswerten mit bestimmten Prozentsätzen der streitigen Wertdifferenz anzusetzen. Diese pauschale Bemessung des Streitwerts dient angesichts der Komplexität, die eine Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerfestsetzung nicht nur in Ausnahmefällen erreichen kann, der Vereinfachung. Nur auf diese Weise lässt es sich vermeiden, in die Streitwertfestsetzung für gesonderte Feststellungsverfahren Streitigkeiten bezüglich der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer als Folgesteuer hineinzutragen. Auf die konkreten steuerlichen Auswirkungen kommt es infolge der Typisierung auch dann nicht an, wenn sie wie im vorliegenden Fall feststehen.

Bei festgestellten Grundstückswerten von über 512 000 EUR bis einschließlich 12 783 000 EUR beträgt der Streitwert nach dem o.a. BFH-Beschluss pauschal 20 v.H. der streitigen Wertdifferenz. Die Kostenrechnung entspricht dem.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).

Fundstellen
BFH/NV 2007, 2319