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BFH - Entscheidung vom 27.02.2007

VII B 31/07

Normen:
FGO § 128 Abs. 3 S. 1 § 114 Abs. 1
ZPO § 570 Abs. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 971

BFH, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen VII B 31/07

DRsp Nr. 2007/5932

Einstweilige Anordnung; Beschwerde

Den Beteiligten steht gegen die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 S. 1 § 114 Abs. 1 ; ZPO § 570 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) --eines ehemaligen Steuerberaters--, die vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) betriebene Zwangsvollstreckung und damit auch die angesetzte Versteigerung einer Immobilie zu untersagen, mit der Begründung abgelehnt, dass gegen die Beitreibung der Hauptschulden im Vollstreckungsweg keine rechtlichen Bedenken bestünden. Voraussichtlich würden durch den Veräußerungserlös nicht einmal die Hauptschulden in vollem Umfang beigetrieben werden können, so dass die bevorstehende Versteigerung auch nicht zur Beitreibung von Säumniszuschlägen führen werde, deren Erlass der Antragsteller vom FA begehre. Die Gefahr einer Vernichtung oder unmittelbaren Bedrohung der Existenz des Antragstellers und seiner Ehefrau sowie des Eintritts ihrer Obdachlosigkeit seien nicht erkennbar.

Gegen die ablehnende Entscheidung hat der Antragsteller mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass das FG verkannt habe, dass die bevorstehende Versteigerung der Immobilie zur Existenzvernichtung führe. Zugleich hat er um Aussetzung der Vollziehung (AdV) gebeten, bis der Bundesfinanzhof (BFH) über das Rechtsmittel entschieden habe. Das FG hat der Beschwerde unter Hinweis auf ihre Unstatthaftigkeit nicht abgeholfen und infolgedessen auch eine vorläufige Regelung nicht für geboten erachtet.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 1 FGO ) nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft. Eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO durch den BFH findet nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629, m.w.N.). Soweit dem Rechtsbegehren des Antragstellers entnommen werden könnte, dass vom BFH eine AdV bis zur Entscheidung über die Beschwerde begehrt wird, besteht für eine solche Regelung bereits deshalb kein Anlass, weil das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist. Der beschließende Senat kann es daher offenlassen, ob der BFH als Beschwerdegericht gemäß § 570 Abs. 3 der Zivilprozessordnung eine solche Regelung überhaupt treffen könnte (vgl. BFH-Entscheidungen vom 18. Dezember 1984 VII S 25/84, BFHE 142, 427, BStBl II 1985, 221 , und vom 2. März 1982 VIII B 26/82, BFHE 135, 29 , BStBl II 1982, 264 ).

Fundstellen
BFH/NV 2007, 971