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BFH - Entscheidung vom 19.03.2007

X B 191/06

Normen:
AO § 162
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
GewStG § 7 S. 1
UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1 § 22 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1 S. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1134

BFH, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen X B 191/06

DRsp Nr. 2007/7475

Eigenverbrauch; Aufzeichnungspflichten nach UStG

Die Aufzeichnungsverpflichtung nach dem UStG wirkt unmittelbar auch für Zwecke der Einkommensbesteuerung (Anschluss an BFH-Urt. v. 2.3.1982 VIII R 225/80, BStBl II 1984, 504 ) und das nach den Vorschriften des EStG ermittelte Einkommen ist nach § 7 Abs. 1 GewStG maßgeblich für den Gewerbeertrag und damit auch für den Gewerbesteuermessbetrag.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; GewStG § 7 S. 1 ; UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1 § 22 Abs. 2 Nr. 3 , Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermochte nicht substantiiert darzulegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (vgl. unten 1.). Auch hat er einen Verfahrensmangel nicht schlüssig darlegen können (unten 2.).

1. a) Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. November 2002 X B 117/01, juris, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger konnte nicht dartun, dass die von ihm als von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO angesehene Frage, wie der Eigenverbrauch beim Betreiber einer Gaststätte zu ermitteln sei, welche Anforderungen an die Ermittlung gestellt würden und wie der Nachweis zu führen sei, im allgemeinen Interesse einer Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH) bedarf. Zudem hat es der Kläger auch versäumt, sich in der Beschwerdebegründungsschrift mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur auseinanderzusetzen.

Im Übrigen lässt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes beantworten. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 1b Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes ( UStG ) sind Entnahmen von Gegenständen durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, getrennt nach Steuersätzen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungsverpflichtung nach dem UStG wirkt unmittelbar auch für Zwecke der Einkommensbesteuerung (BFH-Urteil vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BFHE 136, 28 , BStBl II 1984, 504 ) und das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen ist nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes maßgeblich für den Gewerbeertrag und damit auch für den Gewerbesteuermessbetrag. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Aufzeichnungspflichten nicht nachkommen, sind die Sachentnahmen nach § 162 der Abgabenordnung zu schätzen. Mangels besserer Anhaltspunkte ist dabei von den auf Erfahrungssätzen der einzelnen Branchen beruhenden Richtsätzen und Pauschalen auszugehen, welche die Finanzverwaltung in einer amtlichen Richtsatzsammlung zusammengefasst hat. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) und ihm folgend das Finanzgericht (FG) haben nur deshalb diese Pauschbeträge für den Eigenverbrauch angesetzt, weil der Kläger keine Aufzeichnungen über die unentgeltlichen Wertabgaben geführt hat. Der Kläger hatte es somit in der Hand, durch konkrete Aufzeichnungen nachzuweisen, dass seine Sachentnahmen nicht den Erfahrungssätzen im Gaststättengewerbe entsprechen.

2. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. hierzu die Nachweise bei Gräber/Ruban, aaO., § 120 Rz 70) u.a. Ausführungen zu folgenden Punkten erforderlich:

- welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen oder welche Beweise zu welchem Beweisthema es von Amts wegen hätte erheben müssen,

- aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen;

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Jedenfalls zu den letzten beiden Punkten enthält die Beschwerdebegründung keine substantiierten Angaben.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 698/01
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1134