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BFH - Entscheidung vom 29.03.2007

IX B 244/06

Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 2, § 128
StBerG § 3, § 4, § 46

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1515

BFH, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IX B 244/06

DRsp Nr. 2007/10349

Beschwerderecht; zurückgewiesener Bevollmächtigter

Das Beschwerderecht steht nicht nur den Beteiligten, sondern auch dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten zu.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 2, § 128 ; StBerG § 3 , § 4 , § 46 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin ist eine in England und Wales registrierte Steuerberatungsgesellschaft Ltd. mit Sitz in A (England) und Niederlassungen in B (Niederlande) und C (Belgien). Ihre Direktoren T und S sind in Deutschland nicht als Steuerberater bestellt. T's Bestellung wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes ( StBerG ) widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin vertrat und vertritt mehrere Mandanten in verschiedenen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG), u.a. im Verfahren des Klägers gegen das Finanzamt (FA) als Beklagten wegen seiner Zurückweisung als Bevollmächtigter gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung ( AO ).

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 wies das FG die Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) als Prozessbevollmächtigte des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin leiste unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen, denn sie gehöre nicht zu dem nach §§ 3 und 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personenkreis; insbesondere der Erlaubnistatbestand des § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG erfasse nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistung in Steuersachen, welche bei der auf Dauer angelegten, inländischen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei.

Der hiergegen eingelegten Beschwerde half das FG nicht ab und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig.

Gegen die angefochtene Entscheidung des FG ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO gegeben. Das Beschwerderecht steht nicht nur den Beteiligten, sondern auch dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten zu (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Februar 1998 IX B 122/96, BFH/NV 1998, 998 , m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Das FG hat die Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den in neutralisierter Fassung beigefügten Beschluss des BFH vom 22. Dezember 2006 VII B 165-167/06 verwiesen.

b) Die zudem angeführte Rechtsprechung (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. August 2006 1 BvR 1956/06, Beilage 1 zu BFH/NV 2007, 118 ; vorgehend BFH-Beschluss vom 13. Juni 2006 VII B 13/06, BFH/NV 2006, 1888 ) betrifft die Inkompatibilitätsregelung des § 57 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG für einen nur vorübergehenden Zeitraum, sie ist daher nicht einschlägig. Hingegen liegt dem Streitfall jedenfalls mittelbar der Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögenslosigkeit (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ) zugrunde, der rechtskräftig und vom BVerfG bestätigt wurde.

Vorinstanz: FG Köln, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 563/06
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1515