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BFH - Entscheidung vom 14.02.2007

IX B 177/06

Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1099

BFH, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen IX B 177/06

DRsp Nr. 2007/8144

Baugenehmigung; Tatbestandswirkung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass einer Baugenehmigung auch im abgabenrechtlichen Verfahren Tatbestandswirkung zukommt. Ob eine Wohnung rechtlich als Wochenendwohnung/Ferienwohnung einzustufen ist oder ob sie dauernd bewohnt werden darf, hängt allein von der erteilten Baugenehmigung ab.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) berufen sich darauf, dass das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung über die Eigenheimzulage zu Unrecht ausschließlich von der Ausgestaltung der Baugenehmigung abhängig gemacht habe. Die damit angesprochene Rechtsfrage, ob die Eigenheimzulage zu versagen ist, wenn das Eigenheim zwar zum dauernden Wohnen genutzt wird, die Baugenehmigung jedoch für ein Wochenendhaus erteilt ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Danach kommt einer Baugenehmigung auch im abgabenrechtlichen Verfahren Tatbestandswirkung zu. Ob eine Wohnung rechtlich als Wochenendwohnung bzw. Ferienwohnung einzustufen ist oder ob sie dauernd bewohnt werden darf, hängt allein von der erteilten Baugenehmigung ab (BFH-Beschluss vom 25. Januar 2006 IX B 155/05, BFH/NV 2006, 1066 ).

Angesichts dieser Rechtsprechung ist auch die von den Klägern gerügte Gleichheitswidrigkeit der Eigenheimzulagengewährung im Verhältnis zu ihren Nachbarn nicht als sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler einzuordnen, der ausnahmsweise die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigen könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799 , m.w.N.).

Im Übrigen handelt es sich bei der Eigenheimzulage um auslaufendes Recht (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 3680). Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748 ). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.

2. Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dem Beweisantrag der Kläger, dass unmittelbare Nachbarn Eigenheimzulage erhalten bzw. erhalten hätten, war nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG nicht nachzugehen. Da das FG die Baugenehmigung als ausschließlich maßgeblich erachtete, war die Frage der Behandlung der Nachbarn nicht entscheidungserheblich.

Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht - 6 K 10544/03 - 04.09.2006,
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1099