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BFH - Entscheidung vom 26.11.2007

VIII B 159/06

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 801

BFH, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 159/06

DRsp Nr. 2008/5437

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in der Beschwerdeschrift Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils erhebt, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

2. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30 , BStBl II 2001, 837 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 54, m.w.N.). Denn soweit sie geltend macht, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO von der Rechtsprechung des BFH ab (Urteil vom 16. November 1993 VIII R 33/92, BFHE 174, 322, BStBl II 1994, 632 ), hätte sie in der Beschwerdebegründung die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212 ; vom 7. Juli 2003 VIII B 228/02, BFH/NV 2003, 1440 ; vom 21. Oktober 2005 VIII B 295/04, BFH/NV 2006, 339 ). Daran fehlt es, denn das FG ist ersichtlich von der Rechtsauffassung des BFH zum Zufluss der Zinsen und zu einer Novation ausgegangen. Es könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich zur schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677 , unter 2.b der Gründe).

3. Auch die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, ist nicht zulässig erhoben. Denn bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO ) gehören nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802 , m.w.N., und vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803 ) zu einem schlüssigen Sachvortrag u.a. Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Außerdem ist darzulegen, warum die fachkundig vertretene Klägerin nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung -- ZPO --; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 803 ).

Substantiierten Vortrag in diesem Sinne enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die fachkundig vertretene Klägerin hat bereits nicht hinreichend dargetan, warum sie nicht von sich aus entsprechende Beweismittel ordnungsgemäß angeboten hat. Das FG hat zwar nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Indes wird der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge, Fragen oder Darlegungen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen oder machen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338 , m.w.N.).

Im FG-Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar darauf hingewiesen, die Zinsforderung der Klägerin sei wegen Überschuldung der GmbH wirtschaftlich nicht werthaltig gewesen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat darauf aber unter ausdrücklichem Hinweis auf die Anmerkung eines Richters am BFH in Deutsche Steuer-Zeitung 1994, 601 auf das Senatsurteil in BFHE 174, 322, BStBl II 1994, 632 erwidert, selbst bei einer Krise der Gesellschaft komme es im Verhältnis des Gesellschafters zu seiner Gesellschaft häufig zu Einlagen oder Kreditgewährungen aus dem Privatvermögen, die auch dadurch herbeigeführt werden könnten, dass der Zuschlag der Zinsen zum Kapital im abgekürzten Zahlungsweg an die Stelle der Auszahlung der Zinsen und der Wiedereinzahlung des Betrages als Darlehen trete. Angesichts dieses Vortrags hätte Anlass für den Prozessvertreter der Klägerin bestanden, zur Frage der Überschuldung der GmbH und der Werthaltigkeit der Zinsforderung schlüssig vorzutragen und entsprechende Nachweise zu erbringen, zumal von einer Insolvenz der GmbH zu keiner Zeit die Rede war.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3959/05
Fundstellen
BFH/NV 2008, 801