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BFH - Entscheidung vom 29.08.2007

IX R 41/06

BFH, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen IX R 41/06

DRsp Nr. 2008/4875

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und haben ein im Jahre 1999 geborenes Kind. Sie erklärten einer Bauträger-GmbH (GmbH) gegenüber am 22. Dezember 2003, ein von der GmbH angebotenes --noch zu errichtendes-- Einfamilienhaus erwerben zu wollen, und ließen sich zu diesem Zwecke in eine entsprechende Liste eintragen. Mit Vertrag vom 25. November 2004 erwarben sie sodann von der GmbH ein Grundstück. Gemäß § 2 Nr. 2 dieses Vertrages verpflichtete sich die GmbH, auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Errichtung erfolgte nach den Plänen der GmbH; sie hatte damit schon vor Vertragsabschluss im Juli 2004 begonnen, nachdem die von der GmbH bereits am 18. Dezember 2003 --in eigenem Namen als Bauherrin-- beantragte Baugenehmigung erteilt worden war. Die GmbH erbrachte die vertraglich vereinbarten Leistungen (Errichtung der Außenwände, Dachstuhl und Dacheindeckung nebst Dachrinnen sowie Einsetzen von Fenstern und Haustür, Verschweißen der Treppe, Elektroarbeiten, Rohrinstallation der Sanitäranlagen wie der Heizungsanlagen, Estrich, Fliesenarbeiten, Innenputz). Die übrigen Gewerke erbrachten die Kläger in Eigenleistung.

Auf Antrag der Kläger setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) für das Einfamilienhaus Eigenheimzulage ab 2005 für acht Jahre nach Maßgabe der ab 2004 geltenden Fassung des Eigenheimzulagengesetzes ( EigZulG ) unter Ansatz eines Fördergrundbetrags von 1 250 EUR und einer Kinderzulage in Höhe von 800 EUR pro Kind fest.

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machten die Kläger geltend, die Eigenheimzulage sei nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des Eigenheimzulagengesetzes festzusetzen, weil der Bauantrag für das Objekt bereits im Dezember 2003 gestellt worden sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1651 veröffentlichten Urteil ging das Finanzgericht (FG) davon aus, dass im Streitfall gemäß § 19 Abs. 8 Satz 1 EigZulG § 9 EigZulG in der ab dem Jahr 2004 geltenden Fassung (Art. 6 des Haushaltbegleitgesetzes 2004 --HBeglG 2004-- vom 29. Dezember 2003, BGBl I 2003, 3076) anzuwenden sei, weil die Kläger das Objekt aufgrund eines notariellen Vertrages nach dem 31. Dezember 2003 angeschafft hätten; auch sei der Bauantrag nicht von den Klägern gestellt worden.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 19 Abs. 5 EigZulG . Sie hätten ausweislich des Umfangs ihrer Eigenleistungen das Einfamilienhaus hergestellt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sei Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag für das Förderobjekt gestellt worden sei; die Auffassung des FG, dass es auf diesen Zeitpunkt nicht ankomme, wenn nicht der Anspruchsberechtigte, sondern der Veräußerer des Objekts den Bauantrag gestellt habe, überschreite die Grenzen einer Auslegung nach dem Wortsinn.

Die Kläger beantragen sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Eigenheimzulage unter Änderung des angefochtenen Eigenheimzulagebescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung in Höhe von jährlich 3 323 EUR ab dem Jahr 2005 und für die folgenden sieben Jahre festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Eigenheimzulage im Streitfall nach § 9 Abs. 2 EigZulG in der ab dem Jahr 2004 geltenden Fassung zu bemessen ist.

1. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG (i.d.F. durch Art. 6 HBeglG 2004) beträgt der Fördergrundbetrag jährlich 1 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 1 250 EUR. Dieser gegenüber der früheren Gesetzesfassung niedrigere Fördergrundbetrag gilt nach § 19 Abs. 8 EigZulG erstmals, wenn der Anspruchsberechtigte

- im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder

- im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.

Zu Recht hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall von einer Herstellung oder Anschaffung des Objektes durch die Kläger ausgegangen wird.

Für den --nach der Beurteilung des FG-- gegebenen Fall der Anschaffung folgt dies schon aus dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im November 2004 (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anschaffung Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. März 2005 IX R 71/03, BFH/NV 2006, 255 , m.w.N.).

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man --mit den Klägern-- von einer Herstellung des Förderobjektes durch diese ausgeht. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es nämlich in diesem Zusammenhang auf den --vor dem 31. Dezember 2003 gestellten-- Bauantrag für das Einfamilienhaus nicht an, weil dieser Bauantrag von der GmbH im eigenen Namen als Bauherrin gestellt worden ist. Zwar ist der für den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung maßgebliche Beginn der Herstellung von Wohnungen nach § 19 Abs. 5 EigZulG der Zeitpunkt der Bauantragstellung bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen. Diese Vorschrift setzt jedoch voraus, dass der betreffende Bauantrag von dem Anspruchsberechtigten selbst gestellt worden ist. Dies folgt aus der (zeitlichen) Anwendungsregelung in § 19 Abs. 8 EigZulG , die auf die entsprechende Disposition des Anspruchsberechtigten abstellt (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2004, BStBl I 2005, 305, Rz 92).

Vorinstanz: FG Münster, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4683/05