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BFH - Entscheidung vom 07.12.2007

VIII B 112/07

BFH, Beschluss vom 07.12.2007 - Aktenzeichen VIII B 112/07

DRsp Nr. 2008/4429

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO ).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einwendungen der Kläger wegen vermeintlicher Verstöße gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 FGO ) sowie wegen einer Verletzung der Amtsermittlungspflichten durch das Finanzgericht --FG-- (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ) hinreichend substantiiert dargelegt worden sind (allgemein zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110 , m.w.N.; vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465 ).

Bei einer sog. kumulativen Begründung, von der jede für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils trägt, muss mindestens für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1465 ; vom 27. März 2007 VIII B 25/06, juris).

Dies ist hinsichtlich der Begründung des FG, es liege ein Risikogeschäft sowie der Erwerb eines betriebsschädlichen Wirtschaftsgutes vor, indes durch die fachkundig vertretenen Kläger nicht geschehen.

2. Im Übrigen nimmt der Senat auf die Begründung im Beschluss vom gleichen Tage zu VIII B 110/07 Bezug.

Schließlich könnte die Nichtzulassungsbeschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen als den vom FG angeführten Gründen als richtig erweist (§ 126 Abs. 4 FGO ; dazu BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2007 I B 44/06, BFH/NV 2007, 1191 ; vom 30. November 2006 VIII B 104/06, BFH/NV 2007, 486 ).

Nach § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung -- AO -- (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 10/05, BFH/NV 2006, 750 , m.w.N.) kann nämlich der Einkommensteuerbescheid für 1993 insoweit nicht angefochten werden, als er auf einer Besteuerungsgrundlage beruht, die in einem wirksamen Grundlagenbescheid festgestellt worden ist.

Im Streitfall hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den auf der Grundlage der geltend gemachten, jedoch vom FA nicht anerkannten Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 1991 verbleibenden Verlustvortrag mit Bescheid vom 27. November 1997 gesondert auf 0 DM festgestellt.

Dieser Feststellungsbescheid ist auch im Hinblick auf die für 1992 zusätzlich geltend gemachte, jedoch steuerlich ebenfalls nicht anerkannte Teilwertabschreibung nicht gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) geändert worden.

Der Feststellungsbescheid entfaltet als Grundlagenbescheid gemäß § 182 Abs. 1 AO Bindungswirkung für das Streitjahr 1993 (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117 , BStBl II 2004, 551). Im Übrigen scheidet ein Verlustvortrag ohne eine entsprechende gesonderte Feststellung aus (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG , 26. Aufl., § 10d Rz 46).

Vorinstanz: FG Hessen, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2033/03