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BFH - Entscheidung vom 30.10.2007

V B 34/06

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 626

BFH, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen V B 34/06

DRsp Nr. 2008/4412

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begann im November 1998 mit der Errichtung eines Bürogebäudes mit Carport sowie eines angrenzenden Hausmeisterwohnhauses. Die Fertigstellung erfolgte im ersten Halbjahr 1999. Die Klägerin vermietete das gesamte Anwesen bestehend aus Bürogebäude mit Carport und Hausmeisterwohnhaus ab 1. Juli 1999 an eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer eingetragenen Partnerschaft, wobei sie erklärte, auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze zu verzichten. Die Mieterin nutzte die Büroräume für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, das Hausmeisterwohnhaus wurde umsatzsteuerfrei an die Hausmeister weitervermietet.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) für die Streitjahre 1998 und 1999 den Vorsteuerabzug für die Errichtung des Hausmeisterwohnhauses.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begründete die Klageabweisung damit, dass im Hinblick auf die Vermietung des Hausmeisterwohnhauses durch die Klägerin die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 ( UStG ) nicht vorlägen. Das Hausmeisterhaus sei als Wohnraum vermietet worden.

Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass das FG den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt habe. Das FG hätte die Umstände für die Begründung des Zwischenmietverhältnisses, insbesondere im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht der Anwälte, aufklären müssen.

Die Klägerin rügt weiter einen Widerspruch zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 2003 V R 39/99 (BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371) und vom 11. Dezember 2003 V R 48/02 (BFHE 204, 349 , BStBl II 2006, 384 ) sowie zum Beschluss vom 8. Januar 2004 V B 191/03 (BFH/NV 2004, 543 ). Der BFH habe die frühere Rechtsprechung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bei Grundstücksvermietungen aufgegeben. Hieraus ergebe sich, dass ihr der Vorsteuerabzug zu gewähren sei, da die Nutzung des Hausmeisterhauses letztlich für unternehmensfremde Zwecke erfolge.

Die Sache habe auch grundsätzliche Bedeutung. Es stelle sich die Frage, ob die aus objektiven Gründen gewählte Zwischenvermietung insoweit zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führen könne. Eine direkte Vermietung durch die Klägerin an die Hausmeister wäre möglich gewesen, wenn dies mit der beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung der Rechtsanwälte vereinbar gewesen wäre. Es hätte dann eine Nutzung zu unternehmensfremden Zwecken vorgelegen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Nach den Entscheidungen des Senats in BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371 und in BFH/NV 2004, 543 ist die Eigenverwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung. Die Selbstnutzung für private Zwecke ist danach steuerpflichtig.

Die Entscheidungen in BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371 und in BFH/NV 2004, 543 äußern sich bereits mangels Vorliegens einer Vermietung nicht zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UStG . Demgegenüber geht es vorliegend nicht um die Nutzung eines Gebäudes für nichtunternehmerische Zwecke der Klägerin und die Frage, ob eine derartige Selbstnutzung einer Vermietung gleichzustellen ist, sondern um eine mehrstufige Vermietung, die auf der Stufe des Endmieters zu einer Verwendung für private Zwecke führt.

Es liegt auch keine Divergenz zum Senatsurteil in BFHE 204, 349 , BStBl II 2006, 384 vor, da sich auch dieses Urteil nicht zu den Voraussetzungen des Verzichts nach § 9 Abs. 2 UStG äußert.

2. Aus welchen Gründen eine direkte Vermietung an die Hausmeister nicht erfolgen konnte, ist unerheblich, da die Klägerin auch bei einer derartigen Vermietung nicht zum Verzicht nach § 9 UStG berechtigt gewesen wäre.

Vorinstanz: FG München, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1469/05
Fundstellen
BFH/NV 2008, 626