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BFH - Entscheidung vom 23.11.2007

V B 115/07

BFH, Beschluss vom 23.11.2007 - Aktenzeichen V B 115/07

DRsp Nr. 2008/3775

Gründe:

I. Mit der Klage im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) 2 K 120/06 (5) wandte sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die nach einer Betriebsprüfung geänderten Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (1998 und 1999). Streitig waren die Hinzuschätzung von Umsätzen und die Schätzung von Vorsteuerbeträgen.

Das FG wies die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2007 ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde mit der die Klägerin geltend macht, ihr Rechtsanwalt, der sie im Klageverfahren vertreten habe, habe mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zusammengearbeitet. Das FA habe ihr schweren wirtschaftlichen Schaden zufügen wollen. Aus diesem Grund seien zahlreiche Unwahrheiten im Betriebsprüfungsbericht festgehalten worden. Im finanzgerichtlichen Verfahren habe das FA wahrheitswidrig vorgetragen. Deshalb sei das Urteil, das aufgrund eines falschen Sachvortrages des FA zustande gekommen sei, aufzuheben.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO ). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Die Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Mit ihr wird lediglich geltend gemacht, das Prozessverhalten des FA, insbesondere dessen angeblich wahrheitswidriger Sachvortrag, habe für sie, die Klägerin, schädigende Wirkung gehabt. Damit sind keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.

Vorinstanz: FG Bremen, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 120/06