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BFH - Entscheidung vom 07.11.2007

I B 45/07

BFH, Beschluss vom 07.11.2007 - Aktenzeichen I B 45/07

DRsp Nr. 2008/3199

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der gesetzlich gebotenen Form dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein. Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

b) Die Klägerin macht geltend, es sei die Rechtsfrage klärungsbedürftig, ob § 32a des Körperschaftsteuergesetzes ( KStG ) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 ( JStG 2007) auch auf Bezüge anwendbar sei, die dem Anteilseigner und Gesellschafter vor dem Tag der Verkündung des JStG 2007 zugeflossen seien. Sie legt jedoch nicht dar, inwieweit diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein könnte.

Einziger Streitpunkt der Klage war, ob die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung rückgängig zu machen ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) mit der Begründung verneint, dem Steuerpflichtigen könne allenfalls dann ein schutzwürdiges Interesse an der Beifügung des Nachprüfungsvorbehalts zugebilligt werden, wenn er an der Abgabe der endgültigen Steuererklärung gehindert sei und dies substantiiert darlege. Im Streitfall seien derartige Hinderungsgründe nicht geltend gemacht worden.

Inwieweit die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage zu einer anderen Entscheidung führen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin legt nicht dar, ob und ggf. wie sich der neue § 32a KStG auf ihre Steuerfestsetzungen, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen, auswirken könnte. Insbesondere trägt sie nicht vor, dass ihre Tochtergesellschaften an sie verdeckt Gewinne (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ) ausgeschüttet haben und was sie daran hindert, diese Einkünfte zu erklären.

2. Die Klägerin hat auch die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO ) verletzt und daher einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) begangen, nicht schlüssig erhoben. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ).

Vorinstanz: FG München, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4870/04