BFH, Beschluss vom 21.12.2007 - Aktenzeichen IX B 168/07
DRsp Nr. 2008/2990
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) geltend, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO ). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass nach der für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig war (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2005 IX B 153/04, BFH/NV 2005, 1356 , m.w.N.).
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 261/06
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