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BFH - Entscheidung vom 18.04.2007

VIII B 38/07

BFH, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen VIII B 38/07

DRsp Nr. 2007/9222

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Zulassung der Revision kommt indes gemäß § 115 Abs. 1 FGO nur gegen Urteile --und dem gleichgestellt gegen Gerichtsbescheide (vgl. § 90a Abs. 1 und 3 FGO )-- des Finanzgerichts (FG) in Betracht. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der --gemäß § 128 Abs. 3 FGO zulassungsabhängigen-- Beschwerde gegen einen die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ablehnenden Beschluss des FG nach § 69 Abs. 3 FGO ist hingegen unstatthaft. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf die entsprechende Anwendung der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe, die für die Zulassung einer Beschwerde allein durch das FG maßgebend sind, nicht hingegen auf § 116 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 2005 VIII B 77/05, BFH/NV 2005, 1861 , m.w.N.; vom 1. März 2006 VIII B 1/06, BFH/NV 2006, 1313 ; vom 18. Januar 2006 XI B 135/05, BFH/NV 2006, 959 ).

2. Eine Auslegung oder Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde als Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 128 Abs. 3 FGO ist gegen Entscheidungen über die AdV die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das FG diese in seiner Entscheidung zugelassen hat. Im Streitfall hat das FG die Beschwerde eindeutig nicht zugelassen, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschluss gemäß § 128 Abs. 3 FGO unanfechtbar sei.

Außerdem stünde dem auch die Eindeutigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs entgegen. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat als Steuerberater unmissverständlich --auch nach der Begründung des Rechtsmittels-- eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe und Rechtsanwälte, mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (BFH-Beschluss in BFHE/NV 2005, 1861).

Vorinstanz: FG Köln, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 4337/06