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BFH - Entscheidung vom 22.03.2007

XI S 21/06

BFH, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen XI S 21/06

DRsp Nr. 2007/8893

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 22. Juni 2006 1 K 189/05 (6) Beschwerde erhoben. Außerdem hat sie beantragt, die Vollziehung des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2002 auszusetzen.

Der Senat hat mit Beschluss XI B 121/06 vom heutigen Tag die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist abzulehnen.

1. Nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift kann der Senat die Vollziehung aussetzen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Die AdV ist eine Maßnahme, die dem vorläufigen Rechtsschutz des Steuerpflichtigen bis zur endgültigen Entscheidung über einen in der Hauptsache erhobenen Rechtbehelf gegen den Verwaltungsakt dient. Sie kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt "angefochten" ist (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO ). "Angefochten" ist ein Verwaltungsakt, wenn der Steuerpflichtige ihn mit einem außergerichtlichen Rechtsbehelf oder mit der Anfechtungsklage angegriffen hat. Eine AdV ist daher möglich, solange diese Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sind. Nicht mehr möglich ist eine AdV hingegen, wenn der Verwaltungsakt durch Ablauf der Rechtsmittelfrist oder infolge rechtskräftiger Bestätigung durch gerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1986 III S 1/86, BFH/NV 1986, 747, m.w.N., und vom 25. Februar 1993 I S 2/92, BFH/NV 1993, 674). Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf AdV (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67 , m.w.N.; vom 26. Juni 2003 XI S 24/02, BFH/NV 2003, 1590 , m.w.N., und vom 27. März 2006 VIII S 1/06, BFH/NV 2006, 1325 ).

Im Streitfall hat das FG die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat in dem Verfahren XI B 121/06 mit Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig verworfen. Dadurch sind das Urteil des FG rechtskräftig (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO ) und der im Hauptsacheverfahren angefochtene Steuerbescheid bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Es kann nicht mehr geltend gemacht werden, die Voraussetzungen für eine AdV des strittigen Bescheids lägen vor.