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BFH - Entscheidung vom 19.02.2007

VII B 47/06

BFH, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen VII B 47/06

DRsp Nr. 2007/8865

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Empfänger einer als 23 Paletten mit Schalungsmaterial deklarierten Warensendung, die im Carnet TIR-Verfahren aus Rumänien kommend über Österreich nach Deutschland transportiert worden war. Nachdem die Paletten wenige Tage später von dem Ort, an dem der Kläger sie hatte lagern lassen, wieder abgeholt worden waren, wurden in dem Schalungsmaterial versteckte unversteuerte Zigaretten entdeckt. Gegen den Kläger wurde daraufhin die auf die Zigaretten entfallende Tabaksteuer festgesetzt.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die Zigaretten unmittelbar in das deutsche Steuergebiet eingeführt worden seien und die Tabaksteuer daher gemäß § 21 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes ( TabStG ) i.V.m. Art. 202 Abs. 1 und 2 des Zollkodex (ZK) entstanden sei. Der Kläger sei nach § 21 Satz 1 TabStG i.V.m. Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK Steuerschuldner, weil er den Auftrag zur Einfuhrabfertigung unter Angabe einer falschen Warenbezeichnung erteilt und die Zigaretten damit vorschriftswidrig in das Erhebungsgebiet verbracht habe. Wollte man dagegen annehmen, dass die Zigaretten bereits nach Österreich vorschriftswidrig eingeführt worden seien, sei die Tabaksteuer gemäß § 19 Satz 1 TabStG entstanden und der Kläger gemäß § 19 Satz 2 TabStG Steuerschuldner, weil er Empfänger der Zigaretten gewesen sei und den Besitz an ihnen erlangt habe. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass der Kläger einen ausdrücklichen Besitzbegründungswillen auch hinsichtlich der Zigaretten gehabt habe; ausreichend sei, dass er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware erlangt habe. Im Übrigen sei der Senat überzeugt, dass der Kläger von den versteckten Zigaretten gewusst und auch insoweit den Besitzbegründungswillen gehabt habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn die Voraussetzungen für einen dieser Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Die Beschwerde wendet sich lediglich gegen die Auffassung des FG, dass der Kläger Besitz an den Zigaretten erlangt habe, und gegen die vom FG vertretene Ansicht, dass insoweit das Vorhandensein eines Besitzbegründungswillens nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass allein mit dem Vorbringen, die Rechtsansicht des FG sei nicht zutreffend, kein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt wird, verkennt die Beschwerde aber auch, dass das FG zum einen den Besitzbegründungswillen des Klägers hinsichtlich der Zigaretten ohnehin angenommen hat und dass es zum anderen die Steuerfestsetzung gegen den Kläger auch gemäß § 21 Satz 1 TabStG i.V.m. Art. 202 ZK für rechtmäßig gehalten hat, weil der Kläger die Zigaretten vorschriftswidrig in das Erhebungsgebiet verbracht habe. Hat aber das FG --wie im Streitfall-- seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund bezüglich jeder dieser Begründungen darlegen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 28). Hieran fehlt es im Streitfall.

Vorinstanz: FG München, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2633/03