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BFH - Entscheidung vom 28.02.2007

III B 61/06

BFH, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen III B 61/06

DRsp Nr. 2007/7656

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird gemäß § 132 FGO zurückgewiesen.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen das vom Finanzgericht (FG) gefundene Ergebnis, er, der Kläger, habe für Spekulationsgeschäfte, die er auf Rechnung eines als Zeugen vernommenen Anlegers abgewickelt habe, Provisionen in Höhe von 25 v.H. bis 30 v.H. der Spekulationsgewinne erhalten. Die Darstellung der Zeugen zu den entsprechenden Vorgängen sei widersprüchlich und unglaubhaft. Die Zeugen hätten eine Zusage von Provisionen ausdrücklich verneint. Damit gründe sich die Annahme des FG weitgehend auf Vermutungen, die keine Grundlage für die Zurechnung von Einnahmen böten. Das FG habe den wesentlichen Akteninhalt nicht beachtet und den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt.

Mit diesen Ausführungen wird kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt. Denn die Einwendungen des Klägers richten sich gegen die dem FG obliegende Würdigung des Tatsachenstoffes. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind indes revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Die Beweiswürdigung des FG ist daher der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen. Auch eine, wie der Kläger meint, nicht überzeugende Beweiswürdigung wäre somit kein Verfahrensmangel, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler, der die Zulassung der Revision nicht begründen kann (vgl. Gräber/Ruban, FGO , 6. Aufl., § 115 Rz 81 ff.).

Auch der Hinweis, das FG habe den Akteninhalt nicht beachtet und keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, ist nicht begründet. Zum einen hat der Kläger nicht die Aktenteile bezeichnet, die das FG nach seiner Ansicht nicht berücksichtigt hat, und auch nicht angegeben, inwieweit der Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil ursächlich war (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 50 i.V.m. § 120 Rz 72). Zum anderen hat der Kläger auch nicht dargelegt, welche Tatsachen das FG noch hätte aufklären müssen und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 50 i.V.m. § 120 Rz 69).

Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache geltend macht, genügen seine Ausführungen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision. Der Kläger hat sich nicht, wie es für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich ist, anhand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und den Stimmen im Schrifttum mit den von ihm angeführten "Regeln ordentlicher richterlicher Entscheidungsfindung" auseinandergesetzt und nicht ausgeführt, inwiefern das FG hiervon abgewichen sein sollte. Der Kläger hat insoweit die grundsätzliche Bedeutung lediglich behauptet. Das genügt nicht zur Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 31 ff.).

Mit dem Hinweis, das Urteil des FG sei zu korrigieren, weil ansonsten die "Wiederholungsgefahr" bestehe, dass nicht abgestützte Vermutungen als Grundlage für Steuerfestsetzungen verwandt werden, wird kein Zulassungsgrund dargelegt. Insbesondere hat der Kläger nicht näher erläutert, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bestehen oder weshalb aus sonstigen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erforderlich ist (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 40 ff.).

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1595/04