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BFH - Entscheidung vom 06.02.2007

VII B 6/06

BFH, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen VII B 6/06

DRsp Nr. 2007/6775

Gründe:

I. In dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Rückforderung eines unter Missachtung eines vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem inkassoberechtigten Bevollmächtigten des Klägers ausgezahlten Umsatzsteuererstattungsbetrages ab. In der Entscheidung ist ausgeführt, dass eine dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorangehende Abtretung an Frau X mangels formgerechter Bekanntgabe gemäß § 46 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung ( AO ) gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nicht wirksam geworden sei und außerdem allein die pfändbaren Rentenbezüge des Klägers erfasse, nicht hingegen etwaige Erstattungsansprüche gegenüber dem FA.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger einen Verfahrensmangel bei der FG-Entscheidung. Das FG habe den Akten des FA entnehmen müssen, dass das FA mit einer früheren Überweisung von Einkommensteuer- und Kirchensteuererstattungsbeträgen an die Abtretungsempfängerin Frau X die Wirksamkeit der Abtretung anerkannt habe und im Übrigen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Zeitpunkt der ersten Auskehrung des Umsatzsteuererstattungsbetrages noch nicht vorgelegen habe, so das schon zu diesem Zeitpunkt an Frau X habe geleistet werden müssen.

II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an der gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO )-- jedenfalls unbegründet.

Das FG hat keinen Verfahrensfehler begangen. Unabhängig davon, dass eine frühere Auskehrung von Erstattungsansprüchen des Klägers an Frau X nach Aktenlage im Klageverfahren nicht vorgetragen worden ist, hätte die Kenntnis dieses Umstandes keine Auswirkung auf den Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens gehabt. Denn das FG ist --in zutreffender Anwendung der von ihm zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats-- zu der Überzeugung gelangt, dass die Abtretung gegenüber dem FA schon mangels einer den Formerfordernissen des § 46 AO entsprechenden Abtretungsanzeige nicht wirksam geworden ist und im Übrigen Erstattungsansprüche gegenüber dem FA nicht erfasse. Wenn das FA in einem anderen Zusammenhang die Abtretung als wirksam behandelt haben sollte, begründete das keinen vom FG zu beachtenden Anspruch auf weitere Auskehrungen, wenn die Unwirksamkeit der Abtretung festgestellt ist.

Nicht nachvollziehbar ist der weitere Einwand des Klägers, dass nach Rücklauf einer ersten Auszahlung des Umsatzsteuerguthabens auf ein aufgelöstes Konto des Klägers der Betrag an Frau X habe gezahlt werden müssen, weil zu diesem Zeitpunkt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch nicht erlassen gewesen sei. Denn --wie die Erstauszahlung auf ein Konto des Klägers und die erneute Auszahlung an seinen inkassoberechtigten Bevollmächtigten zeigt-- auch das FA ist zu diesem Zeitpunkt von der Unwirksamkeit der Abtretung ausgegangen. Das FG hat diese Auffassung rechtsfehlerfrei bestätigt. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich.

Vorinstanz: FG Münster - 11 K 1536/05 AO - 25.11.2005,