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BFH - Entscheidung vom 23.02.2007

III B 117/06

BFH, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen III B 117/06

DRsp Nr. 2007/6482

Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter mit Bescheid vom 16. Mai 2001 ab. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 2001, das am 3. Juli 2001 bei der Familienkasse eingegangen ist, Einspruch. Die Familienkasse verwarf den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, der Ablehnungsbescheid sei in den Briefkasten seines Nachbarn eingeworfen und ihm erst am 5. Juni 2001 ausgehändigt worden. Es führte aus, nach Vernehmung zweier Zeugen beständen keine Zweifel am Zugang des Ablehnungsbescheids innerhalb des nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung ( AO ) maßgeblichen Zeitraums. Die Zeugen hätten den Klagevortrag nicht bestätigt. Da der 19. Mai 2001 ein Samstag gewesen sei, habe sich der Dreitagezeitraum gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auf den nächstfolgenden Werktag, den 21. Mai 2001 verlängert. Die Rechtsbehelfsfrist habe daher am 22. Mai 2001 begonnen und sei am 21. Juni 2001 abgelaufen. Den erst am 3. Juli 2001 eingegangenen Einspruch habe die Familienkasse somit zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Dem Kläger könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Da er nach seinem Vortrag den Bescheid am 5. Juni 2001 zur Kenntnis genommen habe, hätte er innerhalb der offenen Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen können. Gründe, weshalb dies nicht erfolgt sei, seien nicht ersichtlich.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger fehlerhafte Rechtsanwendung und unzutreffende Würdigung der Aussagen der vom FG vernommenen Zeugen. Er macht geltend, das FG habe die Verteilung der Feststellungslast verkannt und hätte deshalb die Familienkasse dazu auffordern müssen, den Zugangsnachweis zu führen. Er, der Kläger, habe durch die Zeugeneinvernahme den Beweis geführt, dass er den Ablehnungsbescheid erst am 5. Juni 2001 von einer dritten Person ausgehändigt bekommen habe. Das FG habe auch zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung abgelehnt und dies nicht begründet. Er, der Kläger, habe mit Schriftsatz vom 29. September 2005 dargelegt, dass er wegen Urlaubs vor dem Erhalt des Schreibens am 5. Juni 2001 in seiner Wohnung gar nicht habe zugegen sein können und selbst bei Einwurf in seinen Briefkasten nicht früher habe Kenntnis davon haben können.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird nach § 132 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zurückgewiesen.

Die Einwendungen des Klägers richten sich in erster Linie gegen die Würdigung der Zeugenaussagen durch das FG. Damit wird kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund geltend gemacht. Denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416 ). Auch soweit der Kläger meint, das FG habe die Feststellungslast unzutreffend beurteilt, handelt es sich nicht um einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO , sondern ebenfalls um einen materiellen Rechtsfehler, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden kann (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2006 IX B 7/05, BFH/NV 2007, 238 ).

Ebenfalls kein Verfahrensfehler ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, das FG habe die Ablehnung des hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrags nicht begründet und sei nicht auf seinen Schriftsatz vom 29. September 2005 eingegangen, in dem er geschildert habe, dass er selbst bei einem unterstellten Einwurf in seinen Briefkasten nicht früher habe Kenntnis nehmen können.

Zwar ist ein Verfahrensfehler gegeben, wenn das Urteil nicht mit Gründen versehen ist (§ 119 Nr. 6 FGO ). Das FG hat jedoch die Ablehnung der Wiedereinsetzung begründet und hat sich auch mit den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 29. September 2005 befasst. Die Versäumung der Frist war nach Auffassung des FG nicht unverschuldet, weil der Kläger, selbst wenn er den Brief erst am 5. Juni 2001 zur Kenntnis genommen hätte, noch vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist am 21. Juni 2001 hätte Einspruch einlegen können. Gründe, warum er dies nicht getan habe, seien weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1516/01