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BFH - Entscheidung vom 30.01.2007

III B 119/06

BFH, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen III B 119/06

DRsp Nr. 2007/5548

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seine am 2. Juli 1984 und am 30. Mai 1987 geborenen Söhne N und R zunächst Kindergeld.

Im Juli 2002 legte der Kläger für N die Bescheinigung einer Schule in B/Ungarn vor, nach der N in den Jahren 2002 und 2003 diese Schule besucht hatte. Die Ehefrau des Klägers und Mutter von N und R erklärte auf die Anfrage der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse), dass N seit 12 Jahren die Schule in Ungarn besuche und sie sich als seine Begleitperson ebenfalls dort aufhalte. Nach dem Abitur habe sich N an einer Wirtschaftshochschule in A/Ungarn beworben, an der er ausweislich der entsprechenden Bescheinigung seit September 2003 studiert. R besucht voraussichtlich bis zum 30. Juli 2007 gleichfalls ein Gymnasium in B/Ungarn.

Der Kläger ist Mieter einer ca. 31 qm großen Ein-Zimmer-Wohnung in Deutschland. In seinen Einkommensteuererklärungen seit dem Jahr 1996 hat der Kläger als Wohnanschrift von N und R deren Adresse in B/Ungarn angegeben.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 1996 auf und forderte das bezahlte Kindergeld für die Zeit von Januar 1996 bis August 2003 in Höhe von 23 399,54 EUR zurück. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, die Kinder seien nicht zu berücksichtigen, weil sie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bzw. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hätten.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit seiner Klage trug der Kläger vor, dass N und R seit dem Jahr 1991 abwechselnd in Ungarn und in seiner Wohnung in Deutschland gelebt hätten. Sie verfügten über die deutsche und die ungarische Staatsangehörigkeit. Die Kinder seien mit ihrem Wohnsitz in Deutschland gemeldet. In Ungarn werde lediglich der Schulbesuch absolviert. Die Kinder hätten mindestens sechs Monate pro Jahr in der Wohnung in Deutschland gewohnt. N habe sich in den Jahren seit Beginn des Schulbesuchs durchschnittlich 212 Tage in Deutschland aufgehalten, R durchschnittlich 201 Tage. Diesen Sachverhalt könne die Ehefrau des Klägers als Zeugin bekunden.

Während des Klageverfahrens hat das Finanzgericht (FG) den Kläger mit einer am 11. Januar 2006 zugestellten Verfügung nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) aufgefordert, spätestens bis zum 5. Februar 2006 in die deutsche Sprache übersetzte Bescheinigungen der ungarischen Schulen über die Ferienzeiten im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum August 2003 vorzulegen. Die Verfügung enthielt eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis. Der Kläger legte die angeforderten Unterlagen nicht vor. Das FG wies die Klage im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2006 ab.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG, da dieses die beantragte Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin nicht beachtet habe. Ferner sei es unzutreffend, dass nachträglich Tatsachen bekannt geworden seien, die zur Rückforderung des Kindergeldes berechtigen würden. Er, der Kläger, habe regelmäßig seit der ersten Klasse für N und R die Schulbescheinigungen sowie die Zeugnisse einschließlich der dazugehörigen Übersetzungen bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eingereicht. Seit 1996 habe er diese Unterlagen der Familienkasse vorgelegt, die damit seit dieser Zeit auch bereits über die entsprechenden Kenntnisse verfügt habe.

Entgegen der Auffassung des FG sei die von ihm angemietete Wohnung ausreichend zum Wohnen einer Familie. Der Lebensmittelpunkt der Familie befinde sich in Deutschland. Es sei auch zu berücksichtigen, dass N und R als deutsche Staatsangehörige der deutschen Wehrpflicht unterlägen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 FGO ).

1. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG durch das Übergehen eines Beweisantrages kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die unterlassene Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat.

Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO ) gehört zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Das Rügerecht geht aber nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217 , m.w.N.). Hat das FG den beantragten Beweis weder vorher noch in der mündlichen Verhandlung erhoben, muss dieses Unterlassen im Termin der mündlichen Verhandlung gerügt werden.

b) Soweit der Kläger rügt, das FG hätte unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Der Kläger hat den Zulassungsgrund nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt.

Zur ordnungsgemäßen Rüge bedarf es der Darlegung, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978 , m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger insbesondere nicht vorgetragen, aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

Ein derartiger Vortrag wäre im Streitfall auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger die nach § 79b Abs. 2 FGO angeforderten schriftlichen Bestätigungen der jeweiligen Schule über die Ferienzeiten von N und R und damit über deren behauptete Anwesenheitszeit in Deutschland dem FG bis zum Verhandlungstermin am 8. Juni 2006 unentschuldigt nicht vorgelegt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich dem FG unter Verzicht auf die Vorlage der schriftlichen Schulbescheinigungen als objektives Beweismittel zu den Aufenthaltszeiten von N und R in Deutschland die Einvernahme der Ehefrau des Klägers als Zeugin zu demselben Sachverhalt hätte aufdrängen sollen.

c) Soweit der Kläger ausführt, er habe seit 1996 regelmäßig der Familienkasse die Schulbescheinigungen von N und R vorgelegt, so dass es an einer neuen Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung ( AO ) fehle, rügt er sinngemäß einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FGO . Nach dieser Vorschrift ist das FG verpflichtet, nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Dazu gehört, dass es den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei berücksichtigt (BFH-Beschluss vom 14. November 2001 II B 29/00, BFH/NV 2002, 512 ).

Das FG hat nicht gegen diese Verpflichtung verstoßen. Aus den Kindergeldakten ist ersichtlich, dass der für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Behörde seit dem Jahr 1990 erstmals am 3. Juli 2002 die in Ungarn ausgestellte Schulbescheinigung für N vorgelegt wurde. Entgegen der Behauptung des Klägers ergibt sich aus den Akten somit nicht, dass der für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Familienkasse die Tatsache des Schulbesuchs von N und R in Ungarn bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt geworden ist.

2. Mit seinen Ausführungen wendet sich der Kläger im Kern gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils, wobei er seine Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG setzt. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Seine Rüge gibt auch keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führt (BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285 ).

3. Die weiteren, im Schriftsatz vom 30. November 2006 vorgetragenen Zulassungsgründe sind schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb der am 22. August 2006 abgelaufenen Begründungsfrist geltend gemacht worden sind. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils zu begründen. Dazu sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. Das Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdefrist kann daher nur berücksichtigt werden, soweit fristgemäß vorgebrachte Zulassungsgründe erläutert, ergänzt oder vervollständigt werden.

Vorinstanz: FG Münster, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5952/03