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BFH - Entscheidung vom 31.01.2007

VI B 118/06

BFH, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen VI B 118/06

DRsp Nr. 2007/5141

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) eine Zulassung der Revision. Denn Voraussetzung dafür ist, dass die bezeichnete Rechtsfrage im konkreten Streitfall rechtserheblich ist, weil es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, Rechtsfragen abstrakt zu klären. Daran fehlt es.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Wandelschuldverschreibung als "handelbar" zu bezeichnen ist, kann im Streitfall nicht geklärt werden. Das Finanzgericht (FG) hat festgestellt, dass die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erworbenen Wandelschuldverschreibungen nicht handelbar waren. Zulässige und begründete Verfahrensrügen gegen diese Feststellung des FG, die weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze verstößt, hat die Klägerin nicht erhoben.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1776/03