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BFH - Entscheidung vom 05.11.2007

XI B 42/07

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 190

BFH, Beschluss vom 05.11.2007 - Aktenzeichen XI B 42/07

DRsp Nr. 2007/22150

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) liegt nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung der Rechtsprechungseinheit umfasst die vom Kläger behauptete Divergenz des Urteils des Finanzgerichts (FG) zu der Rechtsprechung des BFH. Eine Divergenz ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen einer BFH-Entscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2002 VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932 ). Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, das FG sei von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, erfordert die ausreichende Bezeichnung der Divergenz außer der Angabe von Entscheidungen des BFH die Gegenüberstellung aus diesen Entscheidungen und dem angefochtenen FG-Urteil abgeleiteter abstrakter tragender Rechtssätze in einer Weise, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205 , und vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663 , m.w.N.).

a) Der Kläger trägt vor, das FG habe seiner Entscheidung folgenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt:

"Allerdings ist das Finanzamt bei nachträglichem Bekanntwerden der tatsächlichen Höhe einzelner (Zusatz des Klägers: in der vorangegangenen Vollschätzung bereits berücksichtigten) Besteuerungsgrundlagen gegebenenfalls berechtigt, zum Teil auch unter erneuter Schätzung weiterer Besteuerungsgrundlagen die Höhe der Einkünfte der bisher geschätzten Einkunftsart erneut zu ermitteln."

Soweit der Kläger diesen Rechtssatz den Entscheidungsgründen des Urteils entnommen hat, ist er unvollständig wiedergegeben. Tatsächlich hat das FG in abstrakter Form zu der im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage im Zusammenhang Folgendes ausgeführt (vgl. S. 9 und S. 10 des FG-Urteils):

"Es ist zwar zutreffend, dass bei vorangegangener Schätzung der Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart nicht die einzelne nachträglich bekanntgewordene Besteuerungsgrundlage (hier Provisionen) eine neue Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 AO darstellt, sondern nur das gemeinsame Ergebnis von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, das heißt die tatsächliche Höhe der Einkünfte dieser Einkunftsart. Allerdings ist das Finanzamt bei nachträglichem Bekanntwerden der tatsächlichen Höhe einzelner Besteuerungsgrundlagen gegebenenfalls berechtigt, zum Teil auch unter erneuter Schätzung weiterer Besteuerungsgrundlagen - auf Grundlage der nachträglich bekanntgewordenen Umstände - die Höhe der Einkünfte der bisher geschätzten Einkunftsart erneut zu ermitteln. Ist die tatsächliche Höhe der so ermittelten Einkünfte höher als bisher geschätzt, liegt eine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor."

b) Das FG weicht mit diesen Rechtsausführungen nicht von den mit der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des BFH (Urteile vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BFHE 136, 28 , BStBl II 1984, 504 ; vom 24. April 1991 XI R 28/89, BFHE 164, 192, BStBl II 1991, 606 ; vom 18. Juli 1973 I R 11/73, BFHE 110, 226 , BStBl II 1973, 860 ; vom 28. März 1985 IV R 159/82, BFHE 144, 521 , BStBl II 1986, 120 ) ab.

aa) Der BFH führt in seinem Urteil in BFHE 136, 28 , BStBl II 1984, 504 zwar entsprechend dem Vorbringen des Klägers aus, dass aufgrund des Wegfalls der sog. Gesamtaufrollung bei der Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung ( AO ) deutlicher als bisher zwischen bekannten und nachträglich bekannt gewordenen (neuen) Schätzungsunterlagen zu unterscheiden sei. Die genannten abstrakten Rechtssätze des FG stehen aber nicht im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Denn das Prinzip der --nunmehr weggefallenen-- sog. Gesamtaufrollung besagt, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach Bekanntwerden einer neuen Schätzungsunterlage auch bereits bekannte, aber nicht verwertete Schätzungsunterlagen verwendet (BFH-Urteil in BFHE 136, 28 , BStBl II 1984, 504 , unter I. 2. a 3. Absatz der Entscheidungsgründe). Hierzu hat das FG aber schon deshalb keine Aussage getroffen, weil im Streitfall keine sog. Gesamtaufrollung stattgefunden hat. Vielmehr hat das FA bei der Änderung der streitbefangenen Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 nach den den Senat bindenden --und insoweit auch vom Kläger nicht bestrittenen-- Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO ) neue Erkenntnisse über bisher nicht bekannte Provisionseinnahmen des Klägers als neue Schätzungsunterlage berücksichtigt. Bei der ursprünglichen Schätzung bereits bekannte, aber seinerzeit nicht ausgewertete Schätzungsunterlagen über Provisionseinnahmen des Klägers gab es im Streitfall nicht.

bb) Auch der behauptete Widerspruch zu der Entscheidung des BFH in BFHE 164, 192, BStBl II 1991, 606 ist nicht gegeben. Nach Auffassung des Klägers ergibt sich aus diesem BFH-Urteil, dass die Höhe einer "Schätzungsgrundlage" in Bestandskraft erwachsen und daher nicht mehr änderbar ist. Diese Aussage lässt sich der genannten Entscheidung des BFH jedoch nicht entnehmen. Denn der BFH weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Schätzung von Einkünften aus einer bestimmten Einkunftsart als nachträglich bekannt gewordene Tatsache die tatsächliche Höhe dieser Einkünfte gilt. In diesen Zusammenhang ist der vom Kläger sinngemäß zitierte Rechtssatz einzuordnen, dass hiernach entscheidend ist, wie sich das Schätzungsergebnis nunmehr ändert, wobei unerheblich ist, welche Vorstellungen die Behörde hinsichtlich einzelner Schätzungsgrundlagen gehabt hat. Das BFH-Urteil zieht somit gerade nicht die vom Kläger angestrebte Schlussfolgerung, sondern spricht vielmehr im Gegenteil für das vom FG gefundene Entscheidungsergebnis.

cc) Eine Divergenz zu dem vom Kläger genannten Urteil des BFH in BFHE 110, 226 , BStBl II 1973, 860 ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil diese Entscheidung nicht zu der im Streitfall einschlägigen Bestimmung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ergangen ist, sondern zu der abweichend gefassten außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift des § 222 AO (vgl. zu den Unterschieden im Einzelnen auch BFH-Urteil in BFHE 136, 28 , BStBl II 1984, 504 ).

dd) Ferner steht die Entscheidung des FG entgegen dem Vorbringen des Klägers auch im Einklang mit dem BFH-Urteil in BFHE 144, 521 , BStBl II 1986, 120 . Der Kläger zieht aus diesem Urteil die Schlussfolgerung, "gegenüber einer Vollschätzung des Gewinns kann ... eine neue Tatsache, die zu einer höheren Steuer führt, nur eine vollständige neue Gewinnermittlung sein, die einen höheren Gewinn als den geschätzten ausweist". Diese Aussage lässt sich dem genannten BFH-Urteil nicht entnehmen. Vielmehr weist der BFH entsprechend dem insoweit zutreffenden Vortrag des Klägers zunächst ausdrücklich darauf hin, dass ein bisher nicht berücksichtigter Geschäftsvorfall eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO sein kann. Abweichend von der Darstellung des Klägers verlangt der BFH für den Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Übrigen aber nicht die Durchführung einer vollständigen neuen Gewinnermittlung, sondern vielmehr die Prüfung, ob nach dem Bekanntwerden weiterer Schätzungsgrundlagen die bisherige durch eine neue Schätzung ersetzt werden soll. Hiermit im Einklang steht die vom FG im Streitfall festgestellte Verfahrensweise des FA, das den gewerblichen Gewinn des Klägers für die Streitjahre nach Bekanntwerden der tatsächlichen Höhe der Provisionseinnahmen jeweils unter Berücksichtigung eines Betriebsausgabenabzugs von 25 % der Einnahmen ermittelt und angesetzt hat. Das FA hat somit entsprechend den Vorgaben des BFH jeweils eine neue Schätzung des gewerblichen Gewinns des Klägers durchgeführt.

Auch soweit der Kläger die Aussage des BFH in der genannten Entscheidung zitiert, eine Schätzung sei keine Tatsache, sondern lediglich eine Schlussfolgerung, die nicht zu einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtige, ist keine Divergenz des FG-Urteils zu dieser Aussage erkennbar. Denn das FA hat im Streitfall entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht bereits bekannte Tatsachen ausgewertet, sondern aufgrund der neu bekannt gewordenen Provisionseinnahmen des Klägers eine neue Schätzung der gewerblichen Einkünfte vorgenommen.

2. Da das FG seine Entscheidung zutreffend unter Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des BFH getroffen hat, besteht auch kein Anhaltspunkt für die vom Kläger behaupteten offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen und greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285 ).

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VI 116/2006
Fundstellen
BFH/NV 2008, 190