Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 24.10.2007

X R 33/06

Fundstellen:
BFH/NV 2008, 237

BFH, Beschluss vom 24.10.2007 - Aktenzeichen X R 33/06

DRsp Nr. 2007/22147

Gründe:

Außergerichtliche Kosten des Klägers im Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten. Zwar gilt § 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung entsprechend, wenn über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren des/der Beigeladenen zu entscheiden ist, weil der Kläger in diesem Verfahren eine dem Beigeladenen ähnliche Stellung hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 1982 VIII R 92/82, juris; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 139 Rz 140). Der Kläger hat jedoch keinen Sachantrag gestellt. Bloße Formalanträge (im Streitfall die Revision zurückzuweisen) begründen noch kein Kostenrisiko (BFH-Beschluss vom 10. August 1988 II B 138/87, BFHE 153, 519, BStBl II 1988, 842 ; Gräber/Stapperfend, aaO., § 139 Rz 136). Unabhängig davon hat der Kläger das Revisionsverfahren durch seinen Schriftsatz vom 16. November 2006 auch nicht gefördert.

Die außergerichtlichen Kosten der Stadt X sind ebenfalls nicht zu erstatten. Die am Zerlegungsverfahren beteiligten Gemeinden sind zwar von der Erstattungsfähigkeit der Auslagen nicht ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 31. Juli 1974 I B 32/74, BFHE 113, 168 , BStBl II 1974, 747 ), doch hat die Stadt X keinen Sachantrag gestellt und ihre Rechtsausführungen haben das Revisionsverfahren nicht wesentlich gefördert (Gräber/Stapperfend, aaO., § 139 Rz 138).

Fundstellen
BFH/NV 2008, 237