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BFH - Entscheidung vom 19.10.2007

IX B 133/07

BFH, Beschluss vom 19.10.2007 - Aktenzeichen IX B 133/07

DRsp Nr. 2007/22139

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) wegen Divergenz ist nicht gegeben. Es fehlt an der Darlegung, dass die Entscheidung der Vorinstanz von dem in der Beschwerdebegründung benannten BFH-Urteil abgewichen ist. Hierzu wäre erforderlich gewesen, die Abweichung durch das Gegenüberstellen von abstrakten Rechtssätzen erkennbar zu machen. Dies ist nicht geschehen.

Aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerin ergibt sich lediglich, dass nach ihrer Ansicht das Finanzgericht (FG) den Streitfall als Einzelfall falsch beurteilt hat. Die hierin allein enthaltene Rüge, das Urteil des FG verletze materielles Recht, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 27).

Vorinstanz: FG Thüringen, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I 616/05