Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 17.09.2007

I B 64/07

BFH, Beschluss vom 17.09.2007 - Aktenzeichen I B 64/07

DRsp Nr. 2007/22116

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe die durch die Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164 , BStBl II 1976, 562 ; BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2005 XI B 111/04, BFH/NV 2006, 320 ) vorgegebenen Beweislastregeln nicht berücksichtigt. Das FG habe den Ergebnisabführungsvertrag letztlich deshalb nicht anerkannt, weil eine wirtschaftliche Eingliederung in den Geschäftsjahren 1999 und 2000 nicht vorgelegen habe. In diesem Punkt widerspreche das FG-Urteil der genannten Rechtsprechung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe für das Jahr 1998 die Organschaft anerkannt. Die Klägerin trage daher für die Streitjahre nicht mehr die Feststellungslast. Darüber hinaus habe das FG ungeprüft die Angaben des FA übernommen, für 1999 und 2000 seien Körperschaftsteuerbescheide gegen die Klägerin ergangen; tatsächlich handle es sich um Bescheide, die auf jeweils 0 DM lauteten und der Annahme einer Organschaft nicht entgegenstünden.

Damit ist der Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin stellt nicht --wie für die Darlegung einer Divergenz erforderlich (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840 )-- einen tragenden abstrakten Rechtssatz aus den angeblichen Divergenzentscheidungen einerseits und einen hiervon abweichenden tragenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des FG andererseits heraus, sondern macht lediglich geltend, das FG habe die Beweislastregeln fehlerhaft angewandt und Angaben des FA ungeprüft übernommen. Selbst wenn dies zuträfe, rechtfertigte dies die Zulassung der Revision nicht. Dass die Entscheidung des FG willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig wäre, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772 ).

Darüber hinaus hat das FG nur bei der Prüfung einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft für das Jahr 2001 eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen getroffen. Im Übrigen war es der Auffassung, die Voraussetzungen des § 14 des Körperschaftsteuergesetzes hätten nicht vorgelegen, weil der Gewinnabführungsvertrag nicht mindestens fünf Jahre durchgeführt worden sei. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Vorinstanz: FG Thüringen, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IV 1206/04