BFH, Beschluss vom 19.09.2007 - Aktenzeichen VII S 46/07
Gründe:
Die nach § 133a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) statthafte Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 4 Satz 1 FGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden ist. Hierzu hätte nach § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO gehört, (nachvollziehbar) darzulegen, dass der beschließende Senat bei seiner vorgenannten Entscheidung den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Solche Darlegungen enthält die Rechtsbehelfsschrift jedoch nicht; der Kläger behauptet vielmehr ersichtlich ins Blaue hinein, dass der Senat seine Ausführungen in dem Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht erwogen hätte. Auch wenn --wie hier-- die angegriffene Entscheidung --aufgrund des § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO -- nicht mit Gründen versehen ist, genügt zur Darlegung der Voraussetzungen einer Anhörungsrüge der schlichte Hinweis auf das bisherige Vorbringen nicht.