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BFH - Entscheidung vom 19.09.2007

VII E 42/07

BFH, Beschluss vom 19.09.2007 - Aktenzeichen VII E 42/07

DRsp Nr. 2007/21636

Gründe:

Die Erinnerung richtet sich gegen eine Kostenrechnung, mit der gegen den Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision VII B 76/07 angesetzt worden sind. Der beschließende Senat hat die in diesem Verfahren erhobene Beschwerde als unzulässig verworfen.

Der Kostenschuldner wendet gegen die Kostenrechnung ein, es habe "im Vorfeld" an jedem Hinweis gefehlt, dass seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Zudem werde "mit Nichtwissen bestritten, dass sich die ... Vorgehensweise (des Kostenbeamten) mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der BRD und mit dem EU-Recht decken". Der Kostenschuldner will damit offenbar geltend machen, vor dem Kostenansatz hätten die Entscheidungen über seine wegen des vorgenannten Beschlusses erhobene Anhörungsrüge und die gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde abgewartet werden müssen.

Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenrechnung entspricht dem Gesetz. Sie war zu erstellen, nachdem das Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch den hierzu ergangenen Beschluss des Senats abgeschlossen war. Die Erhebung einer Anhörungsrüge kann --wenn diese zulässig und begründet ist-- zwar zur Fortsetzung des Verfahrens führen, lässt aber den einstweiligen Abschluss des Verfahrens unberührt. Das gilt erst recht für die Erhebung des außerordentlichen Rechtsbehelfs einer Verfassungsbeschwerde.

Der Einwand des Kostenschuldners, er habe vor Verwerfung seiner Beschwerde auf den Mangel der Erfolgsaussichten hingewiesen werden müssen, geht offenkundig fehl, was angesichts der dem Kostenschuldner als Steuerberater zu unterstellenden Sachkunde keiner näheren Ausführung bedarf.