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BFH - Entscheidung vom 24.10.2007

III S 25/07 (PKH)

BFH, Beschluss vom 24.10.2007 - Aktenzeichen III S 25/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/21620

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage wegen Verfristung ab und ließ die Revision nicht zu. Sein Urteil vom 15. Juni 2007 wurde dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) am 20. Juni 2007 zugestellt.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2007, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 27. Juli 2007, legte der nicht vertretene Antragsteller gegen das Urteil "Rechtsmittel" ein und führte aus, wegen seines geringen Einkommens könne er keinen Steuerberater oder Rechtsanwalt beauftragen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.

1. Gegen das die Zulassung der Revision versagende Urteil des FG ist als Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers wäre aber unzulässig, da im Verfahren vor dem BFH gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) Vertretungszwang herrscht und der Antragsteller nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Der Senat legt das Begehren wegen des Hinweises auf die fehlenden Mittel zur Beauftragung eines Prozessvertreters daher als Antrag auf PKH aus (BFH-Beschlüsse vom 27. März 1998 X B 50/98, BFH/NV 1998, 1252 ; vom 24. Februar 2006 III S 25/05 (PKH), BFH/NV 2006, 1302 ), der zulässig ist, weil für ihn kein Vertretungszwang besteht (§ 155 FGO i.V.m. § 78 Abs. 5 , § 117 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --; BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 2003 II S 2/01 (PKH), BFH/NV 2003, 793 ; vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124 ).

2. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

An beiden Voraussetzungen fehlt es.

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der Antragsteller hat die für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geltende Frist versäumt und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO ), da er nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist PKH für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt hat. Denn die für die Nichtzulassungsbeschwerde vorgeschriebene Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ) lief am 20. Juli 2007 ab. Das Schreiben des Antragstellers ging aber erst am 27. Juli 2007 ein.

b) Der Antragsteller hat sich auch nicht innerhalb der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Frist auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO ) über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO , § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis ).