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BFH - Entscheidung vom 23.10.2007

X S 25/07

BFH, Beschluss vom 23.10.2007 - Aktenzeichen X S 25/07

DRsp Nr. 2007/21468

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 30. August 2006 hatte der angerufene Senat die außerordentliche Beschwerde der Kostenschuldner und Rügeführer (Kostenschuldner) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen die anschließende Kostenrechnung legten die Kostenschuldner Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) ein, die vom angerufenen Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 X E 10/06 zurückgewiesen wurde, weil sie unbegründet war. In der Folge der Bemühungen, bei den Kostenschuldnern die Zahlung der Gerichtskosten zu erlangen, lehnte die Justizbeitreibungsstelle beim Bundesamt für Justiz in einem Schreiben vom 22. August 2007 eine Einstellung des Einziehungsverfahrens ab und wies darauf hin, dass eine Einstellung nur auf ausdrückliche Anordnung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts in Betracht komme.

Dieses Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte der Kostenschuldner am 27. August 2007 per Fax an die Justizbeitreibungsstelle zurückgesandt, indem er sich durch einen handschriftlichen Zusatz auf ein als Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG bezeichnetes Schreiben vom 24. August 2007 an das Bundesamt für Justiz bezogen hat.

Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des angerufenen Senats, das Schreiben vom 27. August 2007 werde als Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2006 X E 10/06 geführt, die allerdings verspätet erhoben worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte mit dem Hinweis reagiert, "bei dem hierliegenden verfassungswidrigen Unterlassen i.S.v. § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB " sei § 69a Abs. 2 Satz 2 GKG anzuwenden, so dass die Frist ein Jahr betrage.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

1. Durch seine wiederholte Bezugnahme auf § 69a GKG lässt der als Prozessbevollmächtigter handelnde Rechtsanwalt erkennen, dass sein an das Bundesamt für Justiz gerichtetes Schreiben von ihm als Anhörungsrüge verstanden wird und infolgedessen vom BFH selbst dann als solche zu behandeln ist, wenn sie verfristet ist und ihr Inhalt den Anforderungen nicht gerecht wird, die an eine Anhörungsrüge gestellt werden.

2. Nach § 69a Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Der Beschluss vom 19. Dezember 2006 X E 10/06 wurde am 17. Januar 2007 an den Prozessbevollmächtigten abgesandt. Mangels gegenteiligen Vorbringens oder sonstiger Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass die Kostenschuldner mit Bekanntgabe des Beschlusses, d.h. spätestens am 22. Januar 2007, von der behaupteten Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Kenntnis erlangt haben. Somit war die Frist des § 69a Abs. 2 Satz 1 GKG im August 2007 längst abgelaufen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung haben die Kostenschuldner nicht gestellt. Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist ihr Prozessbevollmächtigter der unzutreffenden Ansicht, die Kostenschuldner könnten sich auf die Ein-Jahres-Frist des § 69a Abs. 2 Satz 2 GKG berufen. Dafür fehlt es jedoch an jedem Anhaltspunkt. Insbesondere greifen die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten nicht, die behauptete Verfassungswidrigkeit der Sachentscheidungen, die dem Gerichtskostenanspruch zugrunde liegen, rechtfertigten die Anwendung der Ein-Jahres-Frist. Abgesehen davon hat der Prozessbevollmächtigte mit seinen Ausführungen im Schreiben vom 24. August 2007 an das Bundesamt für Justiz nichts vorgebracht, was als Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verfahren und den Beschluss des angerufenen Senats vom 19. Dezember 2006 in der Sache X E 10/06 verstanden werden könnte.